Durch die Corona-Pandemie hat sich in Unternehmen die Arbeit im Homeoffice etabliert. Doch nun wollen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen. Aber dürfen sie das und welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür? Nicole Golomb, Ecovis-Rechtsanwältin in Regensburg, kennt die Details.

Vertragsrechtliche Grundlagen

Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, sind die vertraglichen Regelungen zum Arbeitsort entscheidend. „Es kommt immer darauf an, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten vereinbart haben“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg. Auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Regelungen zum Homeoffice enthalten. Ist vertraglich ein Recht auf Homeoffice festgelegt, kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro nicht einseitig anordnen. Vielmehr muss er sich dann mit dem Arbeitnehmer einigen oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Oftmals ist in der vertraglichen Vereinbarung aber auch eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber niedergelegt.

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Gibt es keine Vereinbarung zum Homeoffice, können Arbeitgeber ihr Direktionsrecht ausüben. Damit haben sie grundsätzlich das Recht, den Arbeitsort festzulegen und die Arbeit im Büro zu verlangen, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen existieren. Allerdings sind hierbei die Interessen der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem, wenn Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen weiterhin im Homeoffice arbeiten möchten, zum Beispiel wegen gesundheitlicher oder familiärer Umstände. Auch wird regelmäßig eine angemessene Ankündigungsfrist für die Rückkehr ins Büro erforderlich sein.

Zukunft des Homeoffice und flexible Arbeitsmodelle

Viele Unternehmen wissen, dass Homeoffice Vorteile bietet, etwa bei der Mitarbeiterzufriedenheit. Hybride Arbeitsmodelle, bei denen Arbeitnehmer teils im Büro und teils im Homeoffice arbeiten, werden zunehmend populär. „Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin von zu Hause arbeiten möchten, können beide Seiten nach individuellen Lösungen suchen, die sowohl den Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers entgegenkommen“, rät Golomb. Und weiter: „Grundsätzlich können Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück ins Büro holen, wenn keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen. Allerdings sind flexible Arbeitsmodelle durchaus geeignet, Fachkräfte zu finden und zu binden“, sagt Golomb.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Michaela Diesendorf
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2672
E-Mail: michaela.diesendorf@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel