Unternehmen, die international tätig sind, müssen nicht nur das deutsche Steuerrecht im Blick behalten. Denn trotz Doppelbesteuerungsabkommen und EU-weiten Anpassungen, bleiben bedeutsame steuerrechtliche Unterschiede. Das zeigt auch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Das oberste Finanzgericht bestätigte darin, dass Kapitalgesellschaften Verluste ihrer Niederlassung im EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen dürfen. „Das kann zu steuerlichen Mehrbelastungen führen“, erklärt Steffen Baierlein, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt.

Welche steuerlichen Regelungen gelten bei Betriebsstätten im Ausland?

Mit einer ganzen Reihe von Ländern hat Deutschland so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Sie regeln wie Unternehmen ausländische Einkünfte, die sie in einem anderen Land erzielen, im Inland versteuern müssen. „Dabei gibt es zwei Methoden, die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode“, erklärt Steuerberater Baierlein. „Bei der Anrechnungsmethode erfassen die deutschen Finanzämter die Einkünfte. Unternehmen können dann im Ausland gezahlte Steuern mit den inländischen Steuern verrechnen.“

Was gilt innerhalb der Europäischen Union (EU)?

In den DBA mit EU-Ländern ist in der Regel für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten die Freistellungsmethode vorgesehen. Hier erfolgt die Besteuerung ausschließlich im Ausland. „Die Einkünfte können sich jedoch auf die Höhe des Steuersatzes im Inland auswirken. Man spricht dann vom sogenannten Progressionsvorbehalt“, erklärt Ecovis-Steuerberater Baierlein.

Worum ging es im aktuellen Streitfall?

Eine in Deutschland ansässige Bank eröffnete 2004 in Großbritannien eine Niederlassung, die durchgehend nur Verluste einbrachte. Deshalb wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielte, konnte die Bank die dort erlittenen Verluste auch nicht steuerlich geltend machen. Die Bank wollte sie deshalb steuermindernd mit in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnen.

Was hat der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt?

Der BFH stellte fest, dass ausländische Betriebsstättenverluste nicht anerkannt werden, wenn dem deutschen Staat wie in diesem Fall kein Besteuerungsrecht zusteht. „Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich nicht verwertbar, also final, sind“, ergänzt Steuerberater Baierlein. Der BFH begründetet seine Entscheidung damit, dass die in den DBA vereinbarte Steuerfreistellung sowohl für positive ausländische Einkünfte als auch für negative Einkünfte, also Verluste, gilt.

Was bedeutet die Rechtsprechung für Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Ausland Geschäfte machen?

Unternehmen müssen die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beachten. Ein Abzug sogenannter finaler ausländischer Betriebsstättenverluste ist in vielen EU-Mitgliedsstaaten mit entsprechenden Freistellungs-DBA nicht mehr länger möglich. Mögliche Chancen für einen Verlustabzug können sich aber für Betriebsstätten in Ländern mit DBA nach der sogenannten Anrechnungsmethode ergeben oder wenn die Anrechnungsmethode über die Regelungen des Außensteuergesetzes angewendet werden muss.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, welche Regelungen in den Ländern gelten, in denen ihr Unternehmen Niederlassungen hat.
  • Sie planen, eine ausländische Betriebsstätte zu schließen? Prüfen Sie zunächst die steuerlichen Auswirkungen, insbesondere bei anhaltenden Verlusten.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsstätten im Ausland.

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