1. Flächenverfügbarkeit schaffen durch wirksame Privilegierung der Windenergie im BauGB

Die im Wind-an-Land-Gesetz festgelegten Fristen sorgen erst nach 2030 für eine wirksame Vergrößerung der Flächenverfügbarkeit. Um Flächen für die Windenergie kurzfristig verfügbar zu stellen fordert der WVW die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch Suspendierung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 (3) Satz 3 BauGB, befristet bis zur Erreichung der Ziele gemäß Wind-an-Land-Gesetz.

2. Beschleunigung der Realisierung durch Aussetzung der Ausschreibungspflicht

Die Ausschreibungspflicht bewirkt zeitlichen und finanziellen Aufwand zwischen Genehmigung und Realisierung, ohne dass die mit der Einführung beabsichtigten Ziele erreicht würden. Durch eine Aussetzung der Ausschreibungspflicht kann die Realisierungsdauer von Windenergieprojekten u.a. durch frühere verbindliche Bestellungen bei den Herstellern deutlich verkürzt werden. Ansatzpunkt ist die Streichung der Finanzierung des EEG-Kontos durch Haushaltsmittel des Bundes. Damit wäre die EEG-Vergütung keine Beihilfe mehr und man wäre nicht mehr an die EU-rechtlich vorgeschriebene Ausschreibungspflicht gebunden. Hilfsweise können die negativen Folgen der Ausschreibungen durch eine Ausschöpfung des deMinimis-Spielraums für Projekte bis 18 MW vermieden werden.

3. Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten herstellen durch Anhebung der zulässigen Gebotshöhe

Der starke Anstieg von Investitionskosten (um 20% bis 30%) und Zinsen (Vervierfachung seit Sommer 2021 auf aktuell über 4%) führen dazu, dass Windenergieprojekte allein auf der Grundlage einer EEG-Vergütung nicht mehr bzw. nur mit deutlich geänderten Finanzierungsstrukturen wirtschaftlich und finanzierbar sind. Der WVW fordert eine angemessene Anhebung der zulässigen Gebotshöhe in EEG-Ausschreibungen oder alternativ eine entsprechend hohe Festlegung der Vergütungshöhe.

4. Zeitliche Umsetzbarkeit durch Verlängerung der Umsetzungsfristen im EEG sicherstellen

Ein weiterer Grund für die aktuell unterzeichneten Ausschreibungen sind die gestiegenen Lieferzeiten, die die Realisierung im Rahmen der im EEG festgelegten Umsetzungsfristen gefährden und Pönalen auslösen können. Der Wunsch nach schneller Projektrealisierung ist nachvollziehbar, zu knappe Fristen, an deren Ende der Wegfall des Vergütungsanspruchs droht, sind jedoch kontraproduktiv.

5. Beschleunigung und Erhöhung der Rechtssicherheit von Genehmigungsverfahren durch Reform des Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG)

Die Dauer von Genehmigungsverfahren hat sich in den vergangenen Jahren mehr als verdoppelt. Parallel ist der Anteil negativer Bescheide gestiegen und die Zahl von Klagen gegen erteilte Genehmigungen ist gewachsen. Mit der geplanten Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes muss die Rechtssicherheit erhöht und die Verfahrensdauer auf die von Bundeskanzler Olaf Scholz im Wahlkampf 2021 genannte Größenordnung von einem halben Jahr verkürzt werden.

6. Klarstellung des Umgangs mit Fragen des Artenschutzes durch Bewertungsvorgaben

Der mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (BVerfGE 149, 407-421, Rn. 24) gegebene „Arbeitsauftrag“ an den Gesetzgeber, für eine mindestens untergesetzliche Maßstabsbildung zur sorgen, ist nach wie vor nicht erfüllt. Es erfolgt weiterhin keine Definition oder Festlegung, wann die Schwelle zum signifikant erhöhten Tötungsrisiko als überschritten anzusehen ist. Außerdem muss bei Belangen des Artenschutzes der Schutz der Population anstelle des Schutzes jedes individuellen Tieres maßgebend sein.

7. Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen EU-Staaten durch einheitliches Niveau bei der Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“

Die Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ begrüßen wir grundsätzlich. Jedoch darf Deutschland durch eine im Vergleich zu anderen EU-Staaten stärkere Abschöpfung im Wettbewerb um Investitionen und die Belieferung mit Windenergieanlagen nicht benachteiligt werden. Der WVW fordert die Bundesregierung daher auf, bei der Abschöpfung von Übergewinnen nicht über die Maßnahmen der EU hinauszugehen.

8. Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren durch die zusätzliche Einstellung von Richterinnen und Richtern bei gleichzeitiger landesgesetzlicher Einführung spezieller Spruchkörper bei den OVG (Fachsenate) für Streitigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien.

Nach unserer Einschätzung liegt das wirksamste Beschleunigungspotenzial nicht bei Verfahrensänderungen, sondern in der Schaffung personeller und fachlicher Kapazitäten. Die Umsetzung muss in den Ländern erfolgen. Der Bund muss sich im Dialog mit den Ländern dafür einsetzen, dass diese Kapazitäten geschaffen werden.

Zum Hintergrund:

Entgegen der Absichten der Bundesregierung kommt der Ausbau der Windenergie an Land nicht in Schwung. Der aktuelle Zubau hat sich gegenüber dem Jahr 2021 nicht beschleunigt und liegt auf einem viel zu niedrigen Niveau, das sich nicht ansatzweise in Richtung der Ziele der Bundesregierung entwickelt. Gleiches gilt für die Genehmigungen, die den Inbetriebnahmen ca. zwei Jahre vorauslaufen. Im ersten Halbjahr 2022 wurden laut Fachagentur Windenergie an Land 334 Windenergieanlagen mit 1.707 Megawatt Leistung genehmigt. Wenn man optimistisch von Genehmigungen von 4.000 Megawatt im Jahr 2022 ausgeht, so wäre dies weniger als ein Drittel des Ausschreibungsvolumens des Jahres 2023, das im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf 12.800 Megawatt festgelegt ist.

Die Krise der Windenergie spitzt sich weiter zu. Trotz eines für die aktuellen Ausschreibungsmengen ausreichenden Genehmigungsvolumens wurden die letzten Ausschreibungstermine nicht ausgeschöpft. Im September wurden für ca. 40% des Kontingents keine Gebote abgegeben.

Der Vorstandsvorsitzende Lothar Schulze: „Die aktuelle Entwicklung ist alarmierend. Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung lösen die aktuellen Probleme nicht. Wir sind heute schon in einer prekären Lage und die Verfehlung der Ziele droht im kommenden Jahr katastrophale Ausmaße anzunehmen. Nur die vom WVW geforderten Maßnahmen können ein Scheitern der Bundesregierung beim Ausbau der Windenergie verhindern!“

Über den WVW Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V.

Der im Jahr 1996 gegründete Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. (WVW) vertritt die Interessen von Herstellern, Projektentwicklern, Betreibern und Dienstleistern im Bereich der Windenergienutzung in Deutschland an Land und auf See.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

WVW Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V.
Mardalstraße 9
30559 Hannover
Telefon: +49 (5121) 9356080
https://wvwindkraft.de/

Ansprechpartner:
Lothar Schulze
Vorstandsvorsitzender
Telefon: +4951122060250
E-Mail: schulze@wvwindkraft.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel