Fehlende Patientenverfügung und Co. hinterlässt „Vorsorgelücke“

Spricht man das Thema Patientenverfügung an, hört man oft den Satz: „Eine Patientenverfügung ist doch nur was für Kranke oder Alte“. Gerade die jüngere Generation blendet dieses, zugegebenermaßen nicht ganz einfache und unangenehme Thema gerne aus.

Doch ein schlimmer Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden, unabhängig vom Alter, treffen. In einer solchen Notsituation stellt sich fast immer die Frage nach einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co., wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar ist und seinen Willen äußern kann. Gerade in solchen Fällen müssen Ärzte wissen, wie der Patient zu Behandlungsmethoden steht, bzw. was gewollt ist und was nicht.

Angehörige oder Ehe/Lebenspartner dürfen nicht entscheiden

Mit dem weit verbreiteten Irrtum, nahe Angehörige oder Ehe-/Lebenspartner ohne besondere Bevollmächtigung dürften für den handlungsunfähigen Betroffenen entscheiden, wollen wir gleich zu Beginn aufräumen: Eine solche Berechtigung (kraft Gesetzes) gibt es schlicht und ergreifend nicht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht lediglich das Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder vor. Darunter fällt etwa die Personen- oder Vermögenssorge. Ansonsten bestehen im Bezug auf Ehepartner, Eltern oder volljährige Kinder keiner Mitspracherechte oder Entscheidungskompetenzen. Dabei spielt der der Bereich, in dem Entscheidungen getroffen müssen, keine Rolle. Ob Gesundheit oder Finanzen. Ob Unfall oder Krankheit. Eine gesetzliche Personen- oder Vermögenssorge für einen Erwachsenen, die automatisch in einem Notfall greift, gibt es nicht.

Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe

Um in einem Notfall für den nicht mehr handlungsfähigen Partner entscheiden zu können, wird eine (schriftliche) Vollmacht benötigt. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht wird der Partner in die Lage versetzt, verbindliche Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen und Verträge wirksam abzuschließen.

Dabei kann eine Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche beschränkt werden und z.B. nur zur Vornahme von Handlungen im Bereich der Vermögenssorge berechtigen. In Kombination mit einer Patientenverfügung schafft eine Vorsorgevollmacht, eine Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitssorge vorausgesetzt, die nötigen Voraussetzungen, um sicher zu stellen, dass die Anordnungen in der Patientenverfügung auch tatsächlich umgesetzt werden.

Ohne Vorsorgevollmacht wird ein Betreuer bestellt

Wird ein Volljähriger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit handlungsunfähig und liegt keine wirksame Bevollmächtigung für einen solchen Fall vor, erlangt der Betroffene seine Handlungsfähigkeit wieder durch die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Die Einsetzung eines fremden Betreuers lässt sich mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verhindern. Wird eine solche dem Betreuungsgericht vorgelegt, wird in der Regel kein fremder Betreuer bestellt, sondern die eingesetzte Vertrauensperson wird den Betroffenen vertreten, wenn sie hierfür aus Sicht des Gerichts geeignet ist. Unter Umständen wird ein Kontrollbetreuer bestellt, der lediglich die Aufsicht über den Bevollmächtigten führt.

Betreuungsverfügung für den Fall der Fälle

Muss aus irgendeinem Grund doch ein Betreuer bestellt werden, sichern Sie mit einer Betreuungsverfügung für diesen Fall Ihr Selbstbestimmungsrecht. In dieser Verfügung schlagen Sie dem Gericht verbindlich vor, wer zum Betreuer bestellt werden soll, bzw. wer auf gar keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.

In einer Betreuungsverfügung können Sie auch die Aufgabenkreise für den vorgeschlagenen Betreuer festlegen. Der zentrale Vorteil einer solchen Verfügung liegt darin, dass sie in der Regel verhindert, dass eine fremde Person zum Betreuer bestellt wird und in dieser Eigenschaft teils massiv in Ihr Selbstbestimmungsrecht eingreift.

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