Wer eine Photovoltaik (PV)-Anlage auf dem eigenen Wohnhaus hat, der muss sich nicht mehr über die steigenden Strompreise und den bürokratischen Aufwand ärgern. Denn die PV-Anlage lässt sich vielleicht als Liebhaberei einstufen. Wann genau, erklärt Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.

Was ist bei PV-Anlagen steuerlich zu beachten?

Wer eine PV-Anlage hat und überschüssigen Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dafür muss der Anlagenbetreiber Einkommensteuer zahlen und eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Für alle, die es sich einfacher machen wollen, heißt die Lösung „Liebhaberei“ oder auf Steuer-Deutsch „Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Dafür müssen Steuerpflichtige nachweisen, dass sie mit ihrer Anlage keine Gewinne erwirtschaften wollen.

Was ist jetzt neu?

Wer seine PV-Anlage bisher als Liebhaberei einstufen lassen wollte, musste nachweisen, dass die Anlage für die gesamte Lebensdauer keinen Gewinn erzielt. „Das war kompliziert und hat immer wieder zu Streit mit den Finanzämtern geführt“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium jetzt ein einfaches Wahlrecht eingeführt. Wer es nutzen will, muss bis 31.12.2022 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Anlagenbesitzer, die ihre Anlage erst neu in Betrieb nehmen, müssen den Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres beim Finanzamt abgeben.

Was bedeutet die Einstufung als Liebhaberei?

Wer seine PV-Anlage als Liebhaberei einstufen lässt, muss auf mögliche Gewinne keine Einkommensteuer zahlen. Und nicht nur das: Auch eine Gewinnermittlung ist dann nicht mehr notwendig. „Damit sparen sich Anlagenbesitzer Steuern und lästigen Papierkram“, erklärt Gallersdörfer.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Die Einstufung als Liebhaberei ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:

  1. Die installierte Gesamtleistung aller eigenen PV-Anlagen (eigenes Haus, Ferienhaus, Garage) darf 10,0 kW/kWp nicht überschreiten (unabhängig von maximaler Werkleistungseinspeisung).
  2. Anlagenbesitzer verbrauchen den erzeugten Strom selbst in den eigenen Wohnräumen (eventuelle Mieteinnahmen liegen unter 520 Euro im Jahr).
  3. Die Anlage(n) wurde(n) nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen. 

Was gilt für die Umsatzsteuer?

Die Vereinfachung gilt nur für die Einkommensteuer. Davon unberührt bleibt die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. „Für manche Anlagenbesitzer lohnt sich aber die Kleinunternehmer-Regelung“, rät Steuerberater Gallersdörfer.

Tipp: Was sollten PV-Anlagenbesitzer jetzt tun?

  • Prüfen Sie, wie hoch die Gesamtleistung Ihrer PV-Anlagen ist (Ferienhaus nicht vergessen!).
  • Beachten Sie die geltenden Antragsfristen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über Möglichkeiten, wie Sie auch hinsichtlich der Umsatzsteuer von Regelungen zur Vereinfachung profitieren können.
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