Hofvermögen ist niedrig bewertet, und es existieren viele Verschonungsregelungen. Dennoch wirft die Schenkungsteuer zunehmend Fragen auf. Bei sorgfältiger Planung gibt es aber Wege aus dem Dilemma.

Neue gesetzliche Regelungen erleichtern die Hofübergabe, und es gibt neue Gestaltungsmöglichkeiten. Selbst eine Betriebsaufteilung ist nun normalerweise unproblematisch möglich, ohne stille Reserven aufzudecken. Leider ist die Einkommensteuer aber nur ein Aspekt der steuerlichen Prüfung von Hofübergaben. „Das Hauptaugenmerk liegt auch weiterhin auf der Schenkungsteuer. Denn bei immer mehr Übergaben treten Sonderfälle auf, die teils erhebliche Steuerbelastungen nach sich ziehen“, beobachtet Steuerberater Mauritz von Wersebe von Ecovis in Bergen auf Rügen.

Eigentlich fällt auf die Vererbung und Schenkung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wenig Steuer an. Es spielt keine Rolle, ob der Hof noch aktiv bewirtschaftet oder bereits verpachtet ist, ob noch ertragsteuerliches Betriebsvermögen oder bereits Privatvermögen vorliegt. Aber nicht alles, was in der Bilanz steht, ist auch steuerlich begünstigt.

Keine landwirtschaftliche Nutzung – keine Begünstigung

Die Begünstigung entfällt, sobald Landwirte die Wirtschaftsgüter nicht mehr für ihren Betrieb nutzen. Das ist bei Grundstücken der Fall, wenn etwa ein Gewerbebetrieb die Agrarflächen außerlandwirtschaftlich nutzt. Sie sind dann Grundvermögen und nicht mehr land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Das gilt auch für Gebäude, Maschinen und Gerätschaften, die ihre ursprüngliche Bestimmung verloren haben.

Es ist also ein Trugschluss zu denken, dass alle in der Bilanz aufgelisteten Wirtschaftsgüter den schenkungsteuerlichen Befreiungen unterliegen. Diese Posten sind daher ausführlich zu analysieren. Denn der Gesetzgeber rechnet nicht alle vorhandenen Wirtschaftsgüter schenkungsteuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu. Geldbestände oder Forderungen bis hin zu Beteiligungen zählen bereits nicht zum Hof und sind voll zu versteuern. Schon der Stichtag der Hofübergabe kann hier entscheiden, ob noch schenkungsteuerfreie Erntevorräte oder voll steuerpflichtige Erlöse aus der Ernte vorhanden sind. „Wohnungen auf dem Hof gehören, ganz vereinfacht ausgedrückt, auch nicht zum verschonten Vermögen“, erklärt von Wersebe. Um die Schenkungsteuerbelastung zu verringern, hilft es hier letztlich nur, Wohn- oder Nießbrauchsrechte einzuräumen. „Oft werden die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer bereits durch die Übergabe der Wohnungen aufgebraucht.“

BFH lehnt reine Stichtagsbetrachtung ab

Bei der Hofübergabe sind insbesondere die Grundstücke und Gebäude daraufhin zu untersuchen, ob der Landwirt sie zum Zeitpunkt der Übergabe außerlandwirtschaftlich nutzt. Die Finanzverwaltung wendete dazu eine reine Stichtagsbetrachtung an. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) Einhalt geboten und für ein Kiesgrubengrundstück geurteilt, dass eine nur vorübergehende außerlandwirtschaftliche Nutzung nicht schädlich sei.

Liegt eine nur vorübergehende außerlandwirtschaftliche Nutzung vor, verlieren solche Flächen ihren Status als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht. Nachweise dafür wären zum Beispiel Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtungen. Ist nicht von einer Rückkehr in die Landwirtschaft auszugehen, sind die Flächen als Grundvermögen einzustufen. „Sie werden mit den höheren Bodenrichtwerten bewertet und unterliegen keiner Steuerverschonung“, sagt von Wersebe.

Bringt gewerbliches Betriebsvermögen Vorteile?

Ein gestaltungstechnischer Ausweg wäre es, dem Nachfolger solche Flächen nicht mit dem Hof, sondern in einem Gewerbebetrieb zu übergeben. Denn im Gewerbe gelten andere Grundsätze. Dort sind zunächst fremdverpachtete Grundstücke als Verwaltungsvermögen zwar auch nicht verschont. Wenn aber der Übergeber an dem Pächterunternehmen beteiligt ist und der Gewerbebetrieb die Grundstücke eigenbetrieblich nutzt, sieht die Sache anders aus. Mit einer Beteiligung lässt sich also die Tür zur Verschonung öffnen. „Denn steuerlich gehören die Grundstücke dann zum Gewerbebetrieb. Sie sind damit nicht voll steuerpflichtiges Grundvermögen, sondern gewerbliches Betriebsvermögen und von der Schenkungsteuer ausgenommen“, erläutert Ecovis-Steuerberater von Wersebe. So lassen sich mit einer Beteiligung des Übergebers an der Photovoltaikanlage, am Windpark oder an der Biogasanlage teils erhebliche Schenkungsteuerzahlungen vermeiden.

Tipp: Den Hof aufteilen, stille Reserven nicht aufdecken

Sie denken darüber nach, Ihren Betrieb aufzuteilen? Eine neue gesetzliche Regelung macht das nun einfacher. Hier finden Sie Details dazu.

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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