Ärzte, die Honorar für reine Bereitschaftsdienste zur Sicherstellung einer notärztlichen Behandlung bekommen, müssen dafür keine Umsatzsteuer zahlen. Derartige Leistungen sind umsatzsteuerfrei.

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei

Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen oder ein ähnlicher Heilberufler durchführen, sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Immer wieder zweifeln Finanzämter allerdings an, ob darunter auch reine notärztliche Bereitschaftsdienste fallen.

Arzt leistet Bereitschaftsdienste auf Honorarbasis

Ein Allgemeinmediziner arbeitete auf Honorarbasis, also als freier Mitarbeiter, als Notarzt im Rettungsdienst. Für diese Bereitschaftsdienste erhielt er eine pauschale Stundenvergütung. Die Abrechnung mit den Notfallpatienten erfolgte durch den Träger des Rettungsdienstes, in diesem Fall der Landkreis.

Außerdem arbeitete er noch als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis. Dort leistete er Bereitschaftsdienste außerhalb der Praxis-Öffnungszeiten an Wochentagen, Sonn- und Feiertagen. Von der ZNP erhielt er ebenfalls eine Stundenvergütung unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der behandelten Patienten.

Das Finanzamt behandelte die Leistungen die Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerpflichtig. Der Grund: Die Leistungen bestünden nur aus Sitz- und Fahrdiensten. Er erbringe keine Heilbehandlung, die umsatzsteuerfrei wäre.

Arzt bekommt in erster Instanz Recht

Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Notarzt Recht: Reine ärztliche Bereitschaftsdienste sind Heilbehandlungen. Dadurch generierte Honorare sind umsatzsteuerfrei. Derartige Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Dabei sei es egal, dass er in beiden Tätigkeiten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete (Urteil vom 23.01.2020, 11 K 186/19).

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof

Gegen diese Entscheidung ist nun seit dem 19.03.2021 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (V R 8/20). Das Urteil des Finanzgerichts ist somit nicht rechtskräftig.

Über ein ähnliches Verfahren wegen Bereitschaftsdienste eines Notarztes bei sportlichen Veranstaltungen hatte der BFH 2018 entschieden (Urteil vom 2.8.2018 – V R 37/17). Der BFH hatte in seiner Entscheidung damals offenlassen, ob auch reine Bereitschaftsdienste Heilbehandlungen sind, da die Leistungen des Arztes im damaligen Streitfall über die reine Rufbereitschaft hinausgingen. Es bleibt abzuwarten, wie das aktuelle Verfahren ausgehen wird.

„Behandelt das Finanzamt bei Ihnen reine notärztliche Bereitschaftsdienste umsatzsteuerpflichtig, weil konkrete Heilbehandlungen damit nur eventuell verbunden sind, sollten Sie in jedem Fall Einspruch einlegen“, rät Ecovis-Steuerberater Gerhard Schapperer in München. „beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens, bis der BFH über diesen Fall entschieden hat.“

Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München

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