Sachverhalt: Unentgeltliche Wärmelieferung an Gesellschafter
Geklagt hatte eine KG mit zwei Gesellschaftern. Sie produziert mit einem an eine Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerk (BHKW) Strom und Wärme. Neben Geld für den erzeugten Strom erhält die KG vom Netzbetreiber den KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh für die im BHKW produzierte Wärme. Die KG lieferte in den Jahren 2008 bis 2013 über eine Fernwärmeleitung Wärme zum Preis von 0,03 €/kWh (netto) an die E-GmbH. Einen weiteren Teil der produzierten Wärme lieferte die KG mittels einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH.
Die produzierte Wärme verwendeten die Gesellschafter der KG auch in ihren landwirtschaftlichen Betrieben und in ihren Privathäusern. Eine gesonderte Abrechnung der Wärme erfolgte nicht. Die Gesellschafter hatten zudem eigene Ölheizungen, die sie aufgrund der Wärmelieferungen jedoch nicht betrieben. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 Euro möglich gewesen.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Wärmeabgabe an die Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe sei. Da ein Marktpreis fehle, sei ein fiktiver Einkaufspreis anzusetzen. Das Finanzamt berechnete einen Einkaufspreis auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten zwischen 0,04 und 0,07 €/kWh.
Die KG wollte den von der E-GmbH und G-GmbH gezahlten Wärmepreis in Höhe von 0,03 €/kWh als marktüblichen Preis unter Anrechnung des KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh ansetzen.
Finanzgericht gibt der Klage teilweise statt
Das Finanzgericht in Schleswig-Holstein stellte klar, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Wärmeabgabe an die Gesellschafter ein fiktiver Einkaufspreis vorrangig vor den Selbstkosten der Wärmeproduktion heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die Höhe des Einkaufspreises folgte das Gericht der Ansicht der KG und setzte einen Wert in Höhe von 0,03 €/kWh an. Dieser Marktpreis ließe sich aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die Kunden der KG ermitteln (Urteil vom 24.11.2020, 4 K 3/16).
Das Finanzgericht erklärte, dass der Marktpreis die speziellen Gegebenheiten des Marktes für selbst erzeugte Wärme berücksichtigt und die Preisverhältnisse am genauesten wiedergibt. Der Unternehmer wird dadurch so behandelt, als habe er die Wärme wie ein fremder Dritter bei sich selbst eingekauft und dementsprechend nur mit Umsatzsteuer belastet, die für den aktuell am Markt bezahlten Wärmepreis gilt.
Die von der KG vorgeschlagene Anrechnung des KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh auf den fiktiven Einkaufspreis lehnte das Gericht jedoch ab. Der KWK-Bonus sei ein zusätzliches Entgelt für den im BHKW erzeugten Strom. Daher lässt er sich nicht als Entgelt von dritter Seite der Wärmeabgabe zuordnen.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Die Versteuerung der Wärmeabgabe aus Biogasanlagen war schon oft vor Gericht. Auch in diesem Fall geht der Streit wieder den Gang vor den Bundesfinanzhof (Revision anhängig unter XI R 38/20). „Bis die Fragen geklärt sind, sollten Sie die Wärme lieber nicht kostenlos abgeben. Optimalerweise sollten Sie die Wärme auch an einen fremden Dritten verkaufen, sodass sich ein lokaler Marktpreis ableiten lässt“, rät Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf.
Gerhard Kurz, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf
Warum Landwirte Wärme aus einer Biogasanlage lieber nicht kostenlos liefern sollten, lesen sie in unserem Beitrag Wärmelieferung aus Biogasanlage: lieber nicht kostenlos!
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