„Diese Information entspricht nicht den gesetzlichen Grundlagen. Eine Verpflichtung für zahntechnische Labore zum verbindlichen Anschluss an die TI besteht nicht. Nach § 360 Absatz 8 SGB V letzter Halbsatz unterliegen Dentallabore keiner Anschlussverpflichtung, da sie keine Leistungen nach § 360 Absatz 5 bis 7 SGB V erbringen. Zahntechnische Leistungen sind weder Heilmittel noch Hilfsmittel und werden nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht. Vielmehr erfolgen sie im Rahmen eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) zwischen Zahnarzt und zahntechnischem Labor. Diese Besonderheit in der Erbringung zahntechnischer Leistungen wurde möglicherweise in der Bewertung übersehen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass auch der GKV-Spitzenverband nach eingehender rechtlicher Prüfung zum gleichen Ergebnis kam. Dieses Ergebnis wurde auch in der Anlage für den elektronischen Datenaustausch so festgehalten.“
Aufgrund hoher Anbindungsquoten der zahnärztlichen Praxen und einem Interesse der Zahnärzte nach Anbindung ihrer zahntechnischen Dienstleister ist jedoch mit einem steigenden Marktdruck zu rechnen. Aus diesem Grund sieht der VDZI weder die Notwendigkeit noch einen Mehrwert, für zahntechnische Labore eine Anbindungspflicht gesetzlich zu regulieren. Etwaige gesetzliche Änderungsbemühungen sind dem VDZI nicht bekannt.
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