Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am Donnerstag eine wegweisende Verhandlung statt, die das Recht von Sterbewilligen auf den Erwerb des Suizidmedikaments Pentobarbital beleuchtet. Zwei schwer kranke Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Antrag gestellt, der es ihnen ermöglichen sollte, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erwerben, um sich in häuslicher Umgebung und ohne die Anwesenheit eines Arztes das Leben zu nehmen.

Das BfArM hatte diesen Antrag unter Verweis auf das geltende Betäubungsmittelgesetz abgelehnt, das eine derartige Erlaubnis nicht vorsieht. Daraufhin reichten die beiden Patienten Klage ein, und nun liegt die Entscheidung in der Hand des obersten deutschen Verwaltungsgerichts.

In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich darüber diskutiert, ob die Verweigerung der Erlaubnis in die Grundrechte der Patienten auf einen selbstbestimmten Tod eingreift. Die Bundesrichter äußerten keine eindeutige Tendenz in dieser Angelegenheit.

In der Vorinstanz hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Grundrechte der Kläger nicht verletzt seien. Es wurde argumentiert, dass den Sterbewilligen zumutbare Alternativen zur Selbsttötung zur Verfügung stünden, etwa durch die Inanspruchnahme von Ärzten und Organisationen, die Suizidhilfe anbieten. Gegen dieses Urteil legten die betroffenen Männer Revision ein.

Die endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem sensiblen und ethisch herausfordernden Fall wird am 7. November erwartet.

Kommentar:

Dieser Gerichtsfall wirft wichtige ethische und rechtliche Fragen auf, die das Selbstbestimmungsrecht und die medizinische Unterstützung am Lebensende betreffen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird zweifellos Auswirkungen auf die Debatte über Sterbehilfe und den individuellen Freitod in Deutschland haben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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