Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte das BMG in einem Schreiben um Klarstellung gebeten, da insbesondere in Bezug auf Austauschpflicht, Retaxation, Engpasspauschale und die Berechnung von Teilmengen Unsicherheiten bestanden.
Die Antwort des BMG stützt in vielen Punkten die Position der Krankenkassen. So wurde unter anderem die Abgaberangfolge erläutert, wobei das BMG betonte, dass die Wirtschaftlichkeit gemäß dem Rahmenvertrag auch unter den neuen Regeln oberste Priorität hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt war der Zeitpunkt, ab dem die neuen Regeln für den Ausschluss von Retaxationen gelten. Das BMG erklärte, dass nur Beanstandungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juli 2023 erfasst werden.
Auch die Abrechnung von Aufwandsentschädigungen im Falle von Lieferengpässen wurde geklärt, wobei das BMG die Position der Krankenkassen unterstützte.
Die Abrechnung von Teilmengen aus größeren Packungen wurde ebenfalls behandelt, und das BMG präzisierte, dass die kleinste im Markt erhältliche Packung berechnet werden sollte, wenn Teilmengen aus einer größeren Packung abgegeben werden.
Insgesamt reflektiert die Stellungnahme des BMG weitgehend die Sichtweise der Krankenkassen. Sowohl der Deutsche Apothekerverband als auch der GKV-Spitzenverband haben sich bereits auf die Umsetzung der neuen Regeln geeinigt.
Kommentar:
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Zusammenfassend scheint das BMG in seinen Auslegungen die Interessen der Krankenkassen zu bevorzugen, was in einigen Fällen zu einer Verschiebung der Machtverhältnisse zwischen Apotheken und Krankenkassen führen könnte. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Position auf die Praxis in den Apotheken auswirken wird.
Von Matthias Engler, Fachjournalist
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