Bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt keine Umsatzsteuer an. Anders sieht das bei Betriebsvorrichtungen und Maschinen aus. Es sei denn, diese sind wie Inventar als Nebenleistung mit vermietet oder verpachtet. Nach einem Beschluss der obersten Finanzrichter Mitte August 2023 entfällt hier das Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer, es fällt also keine Mehrwertsteuer mehr an. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass in Bezug auf Betriebsvorrichtungen ein Aufteilungsgebot besteht. Das bedeutet: Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen unterlag der Umsatzsteuer, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks waren. Dieses Aufteilungsgebot ließ es bisher auch nicht zu, die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung als unselbstständige Nebenleistung einzubeziehen. Dem folgte auch die Finanzverwaltung.

Der Fall

In einem aktuellen BFH-Verfahren vom 17. August 2023 (V R //23, V R 22/20) erzielte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2015 Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen. Das Finanzamt kassierte auf den Anteil der Betriebsvorrichtungen Umsatzsteuer. Nur die bloße Überlassung des Grundstücks nebst Räumlichkeiten blieb verschont.

Der Beschluss

Dem widersprachen nun die obersten Finanzrichter. Es lag insgesamt eine steuerfreie Leistung vor. Das Aufteilungsgebot ist nicht auf die Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt. Diese ist im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags steuerfrei, sodass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorliegt.

Der BFH begründet dies damit, dass es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt. Diese dienen nur dazu, die vertragsgemäße Nutzung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen verwendete der Pächter in diesem Fall für die Fütterung von Puten, um diese in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. „Wenn Betriebsvorrichtungen als Nebenleistungen für eine einheitliche wirtschaftliche Leistung mit vermietet oder verpachtet sind, ist eine Aufteilung nicht mehr notwendig“, sagt Karl Klebl. Allerdings sollten betroffene Unternehmen fachliche Expertise einholen, wann eine einheitliche Leistung vorliegt und wann nicht. „Vermieter und Verpächter sollten sich vor Vertragsabschluss beraten lassen, um Umsatzsteuernachzahlungen zu vermeiden“, rät Klebl.

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