Der Gesetzgeber hat den Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Damit will er die Energiewende fördern und die Umsatzsteuer vereinfachen: Wer eine neue Anlage kauft, muss keine Mehrwertsteuer mehr an seine Handwerker bezahlen, kann sich allerdings auch keine Vorsteuer mehr vom Finanzamt zurück holen. Betreibt ein Landwirt eine begünstigte PV-Anlage, muss er nur noch den eingespeisten Strom versteuern, die Besteuerung des privaten, selbst verbrauchten Stroms entfällt mangels Vorsteuerabzug.
Als begünstigt gelten PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, anderen Wohnungen sowie auf öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt in der Spitze beträgt. „Damit kommt der Nullsteuersatz auch für Anlagen auf landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden in Betracht, erst bei Anlagen über 30 Kilowatt müssen Gebäudeart und Nutzung passen“, erklärt Ecovis- Steuerberaterin Monika Huber in Erding.
Der Steuerspar-Dreh bei Altanlagen
Auch Betreiber von Altanlagen können von der Neuregelung profitieren, selbst dann, wenn sie beim Kauf der Anlage Vorsteuer geltend gemacht haben und sie deshalb zur Umsatzbesteuerung der Stromerlöse, auch des privaten Verbrauchs, für fünf Jahre verpflichtet sind. Denn man kann die alte PV-Anlage, die vor 2023 in Betrieb gegangen ist, privatisieren – und das komplett ohne Mehrwertsteuer. Ebenso wie für die Lieferung und Montage durch das Elektrounternehmen gilt bei Entnahme umsatzsteuerlich der Nullsteuersatz, wenn es sich um eine begünstigte PV-Anlage handelt.
Eine Entnahme ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Betreiber das Wirtschaftsgut voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent privat verwendet. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist hier jedoch ohne weitere Nachweise anzunehmen, dass die PV-Anlage diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie über eine Batterie verfügt oder eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 Prozent nahelegt. Dazu reicht es aus, den lokalen Strompreis der gezahlten Einspeisevergütung gegenüberzustellen. Ist die Einspeisevergütung niedriger, darf der Betreiber die Anlage mehrwertsteuerfrei entnehmen.
„Die ursprünglich erstatteten Vorsteuern müssen Anlagenbetreiber nicht ans Finanzamt zurückzahlen. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme ist nur noch der ins Netz eingespeiste Strom zu versteuern“, erklärt Ecovis-Steuerexpertin Huber.
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