Die mengenmäßig wichtigste Abfallgruppe in Deutschland ist Bauabfall, also beispielsweise Bodenaushub oder Bauschutt. Große Mengen dieser mineralischen Abfälle entstehen z.B. bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, im Straßenbau, im Bahnbau oder in Industrieprozessen; gleichzeitig werden in technischen Bauwerken große Rohstoffmengen benötigt. Die ab 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV), regelt jetzt erstmals bundesweit, wie die Abfälle verwertet und im Sinne der Kreislaufwirtschaft ressourcenschonend erneut eingesetzt werden können.

Bislang war die Verwertung von mineralischen Massenabfällen nicht einheitlich geregelt. Nun gibt es mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eine bundeseinheitliche Regelung. Dies hat drei wesentliche Vorteile, erläutert Rolf Vieten, Sachverständiger bei TÜV NORD EnSys und Referent der TÜV NORD Akademie: „Erstens soll die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen erhöht werden, indem zum einen die Qualität der Ersatzbaustoffe durch die Güteüberwachung gesichert ist und zum anderen das schwer durchschaubare Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen auf Länderebene durch rechtssichere, bundesweit gültige Vorgaben ersetzt wird. Zweitens soll die Verwendung von Ersatzbaustoffen Primärrohstoffe schonen und Bauprojekte wirtschaftlicher machen. Und drittens wird der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt, denn die EBV legt nach dem heutigen Wissenstand klar fest, welche Ersatzbaustoffe für welche Bauvorhaben geeignet sind und welche Materialwerte eingehalten werden müssen.“

Relevant für Hersteller und Verwender
Die Verordnung ist wichtig für Unternehmen, die Ersatzbaustoffe herstellen, beispielsweise Entsorgungsbetriebe oder Aufbereitungsanlagen. Ebenso relevant ist sie für Unternehmen, die solche Recycling-Baustoffe verwenden, zum Beispiel Tiefbau-, Straßenbau- und Gleisbau-Unternehmen. Darüber hinaus müssen etwa auch Ingenieur- oder Planungsbüros, Umweltlabore oder Abfallbehörden die neue Ersatzbaustoffverordnung anwenden, denn sie ist ab 1. August verpflichtend – „auch bei vielen Bauvorhaben, die jetzt schon in Planung sind“, so Rolf Vieten. „Nur in wenigen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen.“

Unternehmen der relevanten Branchen sollten sich daher gründlich mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung auseinandersetzen, empfiehlt der Experte, denn: „Die EBV macht die Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen nicht unbedingt komplizierter. Aber sie verlangt von betroffenen Unternehmen genauso wie von Behörden eine Umstellung.“ Leider gebe es bislang noch wenige konkrete Hilfestellungen zur Umsetzung in der Praxis. Rolf Vieten rät Unternehmen, sich beispielsweise im Vorfeld eines größeren Bauvorhabens frühzeitig mit den zuständigen Behörden und möglichen Zulieferern in Verbindung zu setzen, um abzustimmen, wie sich die Anforderungen der Verordnung einhalten lassen.

Neue Stoffgruppen, Materialwerte und Analyseverfahren
Was ändert sich konkret? Mit der Ersatzstoffverordnung werden neue Stoffklassen eingeführt und sehr konkrete Vorgaben gemacht, beispielsweise zu Einsatzmöglichkeiten bestimmter Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken in Abhängigkeit von der Grundwasserdeckschicht oder den angewandten Untersuchungsverfahren. Dazu stellt die EBV zahlreiche Tabellen mit detaillierten Werten bereit. Weitere Änderungen betreffen die Probenahme, Analytik im Labor und eine gestaffelte Überwachung der Güteüberwachung.

Mehr Details zu den wichtigsten Änderungen, den Einstufungen von Bauwerken oder eine genauere Aufschlüsselung der betroffenen Unternehmen stehen im Wissens-Blog der TÜV NORD Akademie:
https://www.tuev-nord.de/de/unternehmen/bildung/wissen-kompakt/ersatzbaustoffverordnung/ 
Die TÜV NORD Akademie bietet gemeinsam mit Rolf Vieten ein Seminar zum Einstieg in die Ersatzbaustoffverordnung an. Es wird ab Ende Juli in Hamburg, Hannover, Essen, Berlin und weiteren Städten sowie im OnlineCampus angeboten. https://www.tuev-nord.de/de/weiterbildung/seminare/seminar-einstieg-in-die-ersatzbaustoffverordnung-ebv-a/

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