Für Landwirte ist oft nicht klar, ob sie mit sieben oder mit 19 Prozent beim Verkauf von Holzhackschnitzeln rechnen müssen. In der Regel sind sie wie Brennholz mit dem ermäßigten Steuersatz zu berechnen. Doch noch sind die Details nicht klar definiert, wann welcher Steuersatz gilt.

Darum geht es

Holzhackschnitzel sind unter bestimmten Voraussetzungen mit sieben Prozent Umsatzsteuer zu berechnen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.04.2022 (Aktenzeichen: V R 2/22). Das heißt: Falls der Käufer die Holzhackschnitzel verbrennen kann, sind sie umsatzsteuerlich wie Brennholz zu behandeln. Ansonsten könnte weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 Prozent für ihren Verkauf anfallen.

Die zentrale Frage des Gerichtsverfahrens war, ob Brennholz und Hackschnitzel zum Heizen gleichartige Produkte sind. Denn der nationale Gesetzgeber muss den Neutralitätsgrundsatz der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei der Wahl des Steuersatzes beachten. Die Umsatzsteuer darf den Wettbewerb in den Mitgliedsländern nicht verzerren. Gleichartige Produkte oder Leistungen sind steuerlich gleich zu behandeln. Deshalb entschied der BFH: Für Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind, fällt wie für Brennholz sieben Prozent Umsatzsteuer an.

Das Problem: Es ist noch unklar, wann genau Holzhackschnitzel wie Brennholz zu bewerten sind.

  • Kommt es zum Beispiel auf den Trocknungsgrad der verkauften Hackschnitzel an?
  • Was macht die Hackschnitzel zu Brennholz und was nicht?
  • Woher weiß man, zu welchen Zwecken der Käufer die Hackschnitzel verwendet? Werden sie eventuell nur für Deko-Zwecke oder den Spielplatz gekauft?

Das sollten Sie beachten

 „Wir empfehlen Landwirten aufgrund der offenen Fragen, bis auf Weiteres bei Hackschnitzeln den regulären Steuersatz in Höhe von 19 Prozent auszuweisen“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim. Andernfalls sind die Rechnungen später nicht nur zu korrigieren, vielmehr ist möglicherweise Umsatzsteuer beim Käufer nachzufordern. „Und es kann einige Zeit dauern, bis sich die Verwaltung zur Auslegung äußert und die Unterscheidung eindeutig klärt“, sagt Steuerberater Galler

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