Zunehmend mehr Arbeitnehmer wollen sich eine berufliche Auszeit nehmen. Manche machen eine Weltreise, andere realisieren ein persönliches Projekt oder bilden sich weiter, und wieder andere pflegen einen Angehörigen. In den meisten Fällen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen unbezahlten Sonderurlaub. Viele Arbeitgeber sind jedoch in Zeiten des Fachkräftemangels offen für solche Anliegen, weil sie ihre Mitarbeiter halten wollen.
Verschiedene Formen von Sonderurlaub
In manchen Tarif- und Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist für bestimmte Fälle eine Freistellung geregelt. Stirbt ein naher Angehöriger, heiratet ein Paar, bringt die Partnerin ein Kind zur Welt oder wird eines der Kinder krank, gibt es oft einen oder mehrere Tage – bezahlten – Sonderurlaub. Außerdem sieht Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für bestimmte Fälle einen Anspruch auf bezahlte Freistellung vor.
Geht es um längeren – unbezahlten – Sonderurlaub, gibt es laut Andreas Islinger, Ecovis-Steuerberater in München, „nur in wenigen speziellen Fällen gesetzliche Regelungen“. Dazu gehört die Pflege naher Angehöriger, etwa der Eltern oder des Partners. Im Fall der Pflege besteht Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von bis zu sechs Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. „Alle anderen Fälle sind meist nicht geregelt. Es besteht also kein Anspruch darauf“, sagt Islinger. In einigen Fällen, etwa im Tarifvertrag öffentlicher Dienst oder in Betriebsvereinbarungen, ist unter bestimmten Umständen Sonderurlaub vorgesehen.
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf eine solche Vereinbarung einigen“, sagt Islinger. „Arbeitnehmer müssen jedoch beachten, dass sie nach vier Wochen die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung privat bezahlen müssen.“ Der Mindestbetrag liegt bei monatlich rund 200 Euro, wenn es sonst keine Einkünfte gibt.
Über Alternativen nachdenken
Eine Alternative können Arbeitszeitkonten sein. Arbeitnehmer können dann angesparte Überstunden während einer Auszeit abbauen. „Dabei können die Gehaltszahlungen normal weiterlaufen. Zu Arbeitszeitkonten gibt es häufig Betriebsvereinbarungen oder das Thema ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt“, berichtet Nicole Golomb, Ecovis-Rechtsanwältin in Regensburg.
Ferner gibt es Zeitwertkonten und Wertguthabenkonten. Die Beschäftigten können eine gewisse Zeit vorarbeiten, indem sie etwa die volle Arbeitszeit über tätig sind, aber nur einen Teil des Lohns erhalten. Oder sie bringen Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen ein. Das angesparte Gehalt bekommen sie dann während ihres Sabbaticals ausgezahlt.
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