Die Regierung bringt gerade das Jahressteuergesetz 2022 auf den Weg. Die Schwerpunkte liegen auf PV-Anlagen, Abschreibung für Immobilien, Grundstücksbewertungen und Homeoffice.Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich in Hof hat den Regierungsentwurf zusammengefasst und erklärt, worauf sich Unternehmen und Privatleute 2023 einstellen können.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen·      Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)Die Regierung fördert den Ausbau erneuerbarer Energien. Deshalb plant sie, dass ab 01.01.2023 die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen künftig von der Steuer befreit sind. Dies soll für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt (kW) peak (peak: Spitzenleistung oder Nennleistung ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gelten und bis zu einer Leistung von 15 kW (peak) auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden je Wohn- und Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, wie der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom verwendet. Er muss somit die Einnahmen aus PV-Anlagen, etwa wenn mit dem Strom private oder betriebliche E-Autos fahren, er den Strom an Mieter verkauft oder der Strom dem Eigenverbrauch dient, nicht in der Steuererklärung angeben. Die Steuerbefreiung ist jedoch auf maximal 100 kW (peak) pro Unternehmen (pro Kapitalgesellschaft oder pro Mitunternehmerschaft) begrenzt.

·      Einführung eines Nullsteuersatzes in der Umsatzsteuer     Für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Diese neue Regelung belastet Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer. Deshalb entfällt auch der Anreiz, sich wegen des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt als Unternehmer erfassen zu lassen.

Anlagenbetreiber müssen aber beachten, dass für die Anwendung des Nullsteuersatzes das Lieferdatum 2023 entscheidend ist. Die Fertigstellung der PV-Anlage muss daher im Jahr 2023 erfolgen. Deshalb sollten Unternehmen exakt prüfen, welche Art von Leistung oder Lieferung vertraglich geschuldet ist und für wann die Ausführung geplant ist. Abschreibung für Wohngebäude soll von zwei auf drei Prozent steigen

Gebäudeeigentümer müssen künftig neue Abschreibungsregeln beachten. Für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Wohngebäude erhöht sich die Abschreibung von bisher zwei auf drei Prozent. Mit dieser Maßnahme schafft der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für den Wohnungsneubau.

Im Gegenzug möchte die Bundesregierung die Regelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung streichen. Diese Vorschrift ermöglichte es bisher, dass Eigentümer eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungsdauer für Gebäude, beispielsweise mithilfe eines Gutachtens, nachweisen. Der Bundesrat möchte aber die kurze Abschreibungsdauer erhalten. Er fordert statt einer Abschaffung der Regelung konkretere Vorgaben, in welchen Fällen Eigentümer eine kürzere Nutzungsdauer künftig in Anspruch nehmen können. „Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen“, sagt Steuerberaterin Kahlich.

Nachfolge: Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken

Der Gesetzgeber möchte die Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung anpassen. Damit sollen die Grundstückswerte möglichst den realen, am Markt gehandelten Verkehrswerten, entsprechen. Er will so erreichen, dass die gesetzlichen Bewertungsverfahren weiterhin bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung finden.

Vor allem in dicht besiedelten Regionen ist davon auszugehen, dass die Grundbesitzwerte steigen. „Bei Mietwohngrundstücken kann der Grundbesitzwert durchaus zwischen 20 und 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen“, sagt Juliane Kahlich, „deshalb ist es ratsam, Vermögensübertragungen auf die nächste Generation, vor allem bei Unternehmensnachfolgen, noch vor dem Jahreswechsel 2022/2023 umzusetzen.“

Neuerung beim häuslichen Arbeitszimmer

Seit der Corona-Pandemie haben sich viele berufliche Tätigkeiten vermehrt in die eigenen vier Wände verlagert. Deshalb möchte der Gesetzgeber die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erleichtern. Die Koalition plant daher eine Jahrespauschale von 1.250 Euro für Arbeitszimmer nebst Ausstattung zu gewähren. „Dann darf aber für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen“, erläutert Steuerberaterin Kahlich. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können Betroffene anstelle der Jahrespauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.

Allerdings hat der Gesetzgeber einige Einschränkungen bei der Jahrespauschale vorgesehen. Wird das Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genutzt, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Zudem ist die Pauschale raumbezogen anzuwenden. Sofern mehrere Personen den Raum gemeinsam nutzen, muss ebenfalls aufgeteilt werden.

„Die Voraussetzungen, dass das Finanzamt die Abzugsregelungen für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt, haben sich durch die neue Rechtslage geändert. Man sollte daher  prüfen, ob ab 2023 die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt noch vorliegen, denn die Neuregelung gilt für alle ausgeübten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach dem 31.12.2022“, sagt Kahlich.

Änderung bei der Homeofficepauschale

Wer nicht über ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne verfügt aber dennoch von zuhause aus arbeitet, kann sich über eine Erhöhung der Homeofficepauschale freuen. Zwar bleibt der Tagessatz von 5 Euro unverändert aber der Höchstbetrag steigt von 600 Euro auf 1.000 Euro. Somit kann man künftig 200 Arbeitstage statt 120 von der Steuer absetzen.

Inflationsausgleich

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind weitere inflationsbedingte Anpassungen vorgesehen: 

  • Anstieg des Sparerpauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro oder bei Ehegatten/Lebenspartnern von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro.
  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag und Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags von 600 Euro auf 1.000 Euro.

Wie es weitergeht

Am 16.12.2022 ist das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesrat. „Ab dann ist klar, wohin 2023 zumindest aus steuerlicher Sicht die Reise hingeht“, sagt Kahlich.

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