2023: Günstigere Solaranlagen durch Steuerbefreiung

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht für kleinere Photovoltaikanlagen eine erhebliche Entlastung bei den Steuern vor. Dies wird sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer betreffen.

Die Bundesregierung einigte sich am 14.9.2022 auf den Abbau von steuerlichen und bürokratischen Hürden für Photovoltaikanlagen zum 1. Januar 2023.

„Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird.“

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) soll diesem fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen werden. Dazu gehören die Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen sowie die Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen.

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Einführung einer Ertragsteuerbefreiung

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen

Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

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