Hintergrund
Verkauft ein Landwirt Grund und Boden, entsteht häufig ein steuerlicher Gewinn, da der Verkaufspreis den steuerlichen Buchwert übersteigt. Diese realisierten stillen Reserven unterliegen der Einkommensteuer.
Der Gesetzgeber möchte aber die Anpassung von Produktion, Vertrieb und Standort erleichtern. Deshalb hat er die Möglichkeit geschaffen, dass Landwirte die stillen Reserven aus dem Verkauf nicht versteuern müssen. Das gilt, wenn sie innerhalb von vier Jahren einen Ersatz anschaffen. Dann können sie die stillen Reserven auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen.
Verkauft ein Landwirt zum Beispiel eine Wiese, weil er einen Acker kaufen möchte, kann er die stillen Reserven der Wiese auf den Acker übertragen. Somit fällt keine Einkommensteuer beim Verkauf der Wiese an.
Gewinnzuschlag bei Nichtübertragung
Entschließt sich der Landwirt nach dem Verkauf der Wiese, dass er nun doch keinen Acker kauft, kann er die stillen Reserven nicht übertragen. In diesem Fall muss er die aus dem Verkauf der Wiese gebildete steuermindernde 6b-Rücklage (Paragraph 6 Einkommensteuergesetz) gewinnerhöhend auflösen. Wegen der rückwirkenden Auflösung fällt die Einkommensteuer erst Jahre später an. Der Landwirt hat dadurch einen Liquiditätsvorteil. Der Gesetzgeber möchte dieser missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklage entgegenwirken. Deshalb ist ein Gewinnzuschlag von sechs Prozent der Rücklage pro Jahr bei einer fehlenden Reinvestition anzusetzen. Im folgenden Fall war dies dem Kläger zu viel.
So urteilte das Finanzgericht Nürnberg
Die Zinsen von sechs Prozent waren dem Kläger zu hoch. Er beantragte die Zinsen herabzusetzen, da die üblichen Zinssätze am Markt deutlich niedriger sind. Damit sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt.
Die Richter wiesen die Klage ab, da es sich bei dem Zinssatz um eine pauschale Gewinnerhöhung anstatt einer Verzinsung der Steuerschuld handelt (Urteil vom 18.05.2022 – 3 K 301/19). Der Zinssatz von sechs Prozent wurde gezielt gewählt, um dem Missbrauch entgegenzuwirken.
„Der Gesetzgeber hat mit der 6b-Rücklage viele Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. Ob eine Rücklage empfehlenswert ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Wer Grund- und Boden verkaufen möchte, sollte vorher steuerlichen Rat einholen“, sagt Karl Baumgartner, Leiter der Fachberatung für Landwirtschaft in Dingolfing.
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