Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kauft, bekommt zukünftig keinen Vorsteuerabzug mehr für Batteriespeichersysteme, die ausschließlich Strom für den Eigenverbrauch speichern. Die Rechtsprechung hat sich hier entscheidend geändert, was Unternehmen wie Privatleute beim Kauf berücksichtigen sollten.

Hintergrund

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet begrifflich zwischen Unternehmensvermögen und nichtunternehmerischem Vermögen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung und für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob und wieweit die PV-Anlage dem Unternehmen zugeordnet ist. Denn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt eine unternehmerische Mindestnutzung von zehn Prozent voraus.

Kaufzeitpunkt für Stromspeicher war früher entscheidend

Ein Ehepaar kaufte zunächst eine PV-Anlage ohne Speichersystem. Die Anschaffung des Speichersystems erfolgte etwas später. Weil das Speichersystem zur PV-Anlage dazugehörte, wollten sie die Vorsteuer aus dem Kauf der Batterie erstattet bekommen.

Die Finanzverwaltung erlaubt aber nur dann einen Vorsteuerabzug für einen Batteriespeicher, den Anlagenbetreiber zu 100 Prozent für den eigenen Verbrauch nutzen, wenn diese den Speicher gleichzeitig mit der PV-Anlage anschaffen.

Gericht stellt für den Vorsteuerabzug die unternehmerische Nutzung in den Vordergrund

Diese Auffassung teilte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht. Die Richter sahen es sogar noch strenger: Die Entscheidung, ob der Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht, ist nicht davon abhängig, ob PV-Anlage und Speichersystem zur selben Zeit oder nacheinander angeschafft wurden (Urteil vom 19.02.2020, Az. 12 K 418/18). Ausschlaggebend ist allein der Anteil der unternehmerischen Nutzung. Liegt dieser unter zehn Prozent, ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich.

Fazit

Das Urteil ist rechtskräftig. Es wurde keine Revision zugelassen, weil der Bundesfinanzhof in einem ähnlichen Verfahren bereits dieselbe Ansicht vertrat (Beschluss vom 07.02.2018, Az. V B 105/17). Für die Finanzverwaltung ist die Finanzverwaltungsanweisung aber dennoch weiterhin bindend. Danach bildet die Batterie zusammen mit der PV-Anlage einen einheitlichen Gegenstand. Bei gemeinsamer Anschaffung ist dann auch der Vorsteuerabzug zu gewähren. Für die Frage der unternehmerischen Mindestnutzung kommt es auf die Verwendung des insgesamt erzeugten Stroms an (Oberfinanzdirektion, OFD, Karlsruhe, Verfügung vom 13.08.2019).

„Unternehmerinnen und Unternehmer, die künftig ihren eigenen Strom erzeugen wollen, sollten genau prüfen, welcher Anlagentyp für ihren Betrieb infrage kommt und sich steuerlich dazu beraten lassen“, sagt Ecovis-Steuerberater Christian Kehnappel in Bergen auf Rügen.

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