Das gesetzlich vorgeschriebene Monitoring der Umsatzsteuerpauschalierung hat ergeben, dass die Besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anhand des pauschalen Durchschnittssatzes zum 01.01.2023 erneut anzupassen ist.
„Dabei wurde dieser Steuersatz bereits von ursprünglich 10,7 Prozent zum 01.01.2022 auf 9,5 Prozent gesenkt“, erläutert Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing. Im Rahmen des Achten Verbrauchsteuergesetzes soll es jetzt eine weitere Absenkung des Satzes um 0,5 Prozentpunkte auf 9,0 Prozent geben.
Wie funktioniert diese Besteuerung?
Der Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes regelt, dass Land- und Forstwirte ihren Umsatz pauschal mit Durchschnittssätzen besteuern müssen, wenn ihr Umsatz unter 600.000 Euro liegt. Die Durchschnittssätze liegen momentan
- für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei 9,5 Prozent,
- für alkoholische Getränke bei 19 Prozent und
- für forstwirtschaftliche Erzeugnisse bei 5,5 Prozent
vom Nettopreis.
Landwirte nehmen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ein. Sie müssen sie nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten.
Im Gegenzug müssen pauschalierende Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen. Somit ist die Vorsteuer mit dem Steuersatz pauschal abgegolten, auch wenn im Einkauf tatsächlich höhere Steuersätze von 19 oder 7 Prozent anfallen.
Was bedeutet das für die Betriebe?
„Noch ist die Absenkung des Pauschalsteuersatzes nur in Planung. Doch das Gesetzgebungsverfahren wurde nach unseren Informationen bereits eingeleitet und wir rechnen mit der Umsetzung“, sagt Steuerberater Gallersdörfer. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Verbände dagegen wehren werden. „Aus unserer Sicht ist die Kritik an der Berechnung des Steuersatzes berechtigt. Wir informieren über die weitere Entwicklung!“
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