Bisher drohte eine Steuerfalle, wenn Landwirte als Mitunternehmer ihre gesamte Ernte an eine Biogasanlage lieferten. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft Klarheit – mit positiven Folgen für Landwirte.

 Gute Nachrichten für Biogasanlagenbetreiber

Viele Landwirte liefern ihre gesamte Ernte an eine Biogasanlage, bei der sie als Mitunternehmer beteiligt sind. Das konnte steuerlich riskante Folgen haben:  Das Finanzamt ging schnell von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus.  Das bedeutet: Auch die Landwirtschaft wurde gewerblich. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. April 2022 stellt nun endgültig klar, dass ein Landwirt auch seine gesamte Ernte an eine Biogasanlage verkaufen kann, bei der er als Mitunternehmer beteiligt ist, ohne dass er die Selbstständigkeit und den landwirtschaftlichen Charakter für seinen Hof verliert.

Bei reinen Gehaltslieferverträgen, bei denen der Landwirt dem Biogasbetreiber das Futter für die Biogasanlage praktisch „ausleiht“, rechnet das Finanzamt die Biomasse und die Gärreste dem Landwirt zu – nicht der Biogasanlage. Somit weisen Betreiber einer Biogasanlage diese Bestände auch nicht im Jahresabschluss aus.

Darauf sollten Sie ebenfalls achten

  1. Strenge Regeln für bilanzielle Rückstellungen im Zusammenhang mit einem Rückbau der Anlagen: Das Finanzamt akzeptiert diese nur, soweit die Rückbauverpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der Rückbau innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben ist. Wird eine Rückstellung eingestellt, die nicht hinreichen konkretisiert ist, droht die Gewinnerhöhende Auflösung.
  2. Maschinen dem Betrieb zuordnen: Liefert ein Landwirt Substrat oder Gülle an eine Biogasanlage, an der er im Rahmen einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, sind die dafür eingesetzten Maschinen dem Betrieb zuzuordnen, in dem diese überwiegend zum Einsatz kommen. Wichtig: Im Einzelfall kann dies beispielsweise bei Güllefässern zu Nutzungsentnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und Nutzungseinlagen in den Biogasbetrieb führen.
  3. Abschreibung von Biogasanlagen: Die Abschreibungsdauer für Biogasanlagen beträgt 16 Jahre. Dazu zählen der Fermenter, der Nachgärer, die Einbringungs-, Mess- und Steuerungstechnik sowie das Rührwerk. Außerdem betrifft dies die Separierung und die Pumpstation. Selbstständige Wirtschaftsgüter, wie Zuwege, der Transformator oder Gas- und Wärmeleitungen schreiben Landwirte jedoch über einen längeren Zeitraum ab. Die Abschreibungsdauer eines Blockheizkraftwerks mit der notwendigen Technik wie dem zugehörigen Motor beläuft sich dagegen weiterhin auf zehn Jahre.

„Unternehmer sollten ihre Anlagen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abschreiben können, damit die Abschreibung sie nicht benachteiligt. Für technische Komponenten, die schnell verschleißen und deshalb häufig ausgetauscht werden müssen, hätten wir uns vom Bundesfinanzministerium eine kürzere Nutzungsdauer als 16 Jahre gewünscht“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.

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