Die komplette BME-Stellungnahme zum Risikomanagement in den globalen Lieferketten und zum europäischen Sorgfaltspflichtengesetz kann hier als PDF-Datei abgerufen werden.
Aus Sicht des BME sind folgende Punkte dafür ausschlaggebend, damit die Umsetzung des LkSG in der Praxis sowohl für mittelständische Unternehmen als auch für Global Player gelingt:
- Die verpflichtende Prüfung (§ 3 Abs. 1 ff. LkSG) wird nur für die unmittelbaren Zulieferer (Tier 1) gelten.
- Es besteht eine Bemühungspflicht, keine Erfolgspflicht bzw. Haftung (§ 3 Abs. 3 LkSG).
- Die Dokumentation über die Präventions- (§ 6 LkSG), Kontroll- und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) kann durch bereits in den Unternehmen etablierte Berichtsstrukturen, Sicherungsmechanismen und Risikomanagementsysteme erfolgen.
- Die Einrichtung eines digitalen Hinweisgebersystems mit anonymer Beschwerdemöglichkeit (§ 8 Abs. 1 ff. LkSG) kann niedrigschwellig beispielsweise über die Internetseite des Unternehmens erfolgen.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird den Unternehmen digitale Berichtswege mit kompatiblen beziehungsweise standardisierten elektronischen Schnittstellen für die jährliche Berichterstattung anbieten. Dabei sollte der geforderte Dokumentationsaufwand (§ 10 LkSG) auf das notwendige Mindestmaß reduziert bleiben.
„In der Diskussion zum LkSG ist unserem Verband ein konstruktives Miteinander und eine gute Kommunikation wichtig. Wir unterstützen den Auftrag des Gesetzgebers und wirken in der aktuellen Debatte auf eine praxistaugliche und zielorientierte Umsetzung hin. Dafür fördert der BME den kontinuierlichen Austausch mit den Unternehmen und regt den Dialog mit der behördlichen Entscheidungsebene weiter an“, betonte Frau Melnikov.
Mit dieser Stellungnahme verknüpft der BME die Bitte an die politische Entscheidungsebene in Deutschland, den Gesprächsfaden in Richtung der EU-Kommission aufzunehmen, um auf die Angleichung des europäischen Gesetzesentwurfes an die deutsche Fassung hinzuwirken. Gleichzeitig bietet der BME allen beteiligten Akteuren an, sie bei der Ausgestaltung der Vorgaben für ein nachhaltiges Risikomanagement im Einkauf und in den Lieferketten mit seinem breiten Fachwissen zu unterstützen.
„Durch das LkSG kommt den Einkäuferinnen und Einkäufern eine absolute Schlüsselposition zu. Vor ihnen steht jetzt die verantwortungsvolle Aufgabe, auf die Einhaltung des Gesetzes durch die Lieferanten zu achten und als strategischer Impulsgeber für Nachhaltigkeit bei aktuellen und zukünftigen Vergabeentscheidungen zu fungieren. Dabei wird sie unser Verband wirkungsvoll unterstützen“, versicherte die BME-Hauptgeschäftsführerin.
Hintergrund:
Das deutsche „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ wurde im Juli 2021 verabschiedet. Die Umsetzung der Gesetzesziele ist bei Global Playern und KMU in vollem Gange. Task Forces werden eingerichtet, Menschenrechts-Verantwortliche benannt und bestehende Businessprozesse auf den Prüfstand gestellt. Dabei verfügt die deutsche Wirtschaft über eine sehr gute Ausgangsbasis. In vielen Unternehmen ist die Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der Beschaffung seit vielen Jahren gängige Praxis. Auf Basis der Rückmeldungen, die der BME bisher von seinen Mitgliedsunternehmen erhalten hat, zeigt sich, dass die Einkaufs-Community das LkSG grundsätzlich für gut und notwendig bewertet – schließlich geht es um die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards.
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