Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich ins Transparenzregister eintragen. Denn: Seit 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Wer sich nicht einträgt, dem drohen Bußgelder. Und: Spätestens mit der Schlussabrechnung müssen die meisten Betriebe, die Corona-Hilfen beantragt oder erhalten haben, die Eintragung nachweisen. Warum Unternehmen ohne Eintragung nicht handlungsfähig sind, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München. 

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister speichert zentral die Daten aller wirtschaftlich Berechtigten von fast allen Unternehmen, Vereinen oder Gesellschaften. Es zeigt, wer diese Unternehmen besitzt und kontrolliert. Das Transparenzregister gibt es seit 2017. Damit wollen die EU-Staaten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. 

Wer muss sich im Transparenzregister eintragen?

In das Transparenzregister eintragen müssen sich Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Trusts oder OHGs und KGs. Nur Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen sich nicht eintragen.

Welche Informationen gehören in das Transparenzregister?

Diese Daten aller wirtschaftlich Berechtigten müssen Unternehmen melden:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Welche Übergangsfristen gelten?

Wer bisher in anderen Registern wie dem Handelsregister gemeldet war, der konnte bis 2021 von der „Meldefiktion“ profitieren. Das bedeutet, er musste bereits registrierte Daten nicht zusätzlich im Transparenzregister hinterlegen. Diese Meldefiktion gibt es nicht mehr. Wer aber bislang davon profitierte, kann Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung im Transparenzregister nutzen:

  • Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien: bis 31. März 2022
  • GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften: bis 30. Juni 2022
  • Andere Personengesellschaften und Stiftungen oder Trusts: bis 31. Dezember 2022

Aber Vorsicht: Für wen die Meldefiktion nicht galt, für den gelten auch jetzt keine Übergangsfristen: „Die wirtschaftlich Berechtigten von kleinen Aktiengesellschaften oder von GmbH & Co. KGs müssen längst im Transparenzregister stehen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer, „für alle anderen ist es jetzt ebenfalls höchste Zeit.“

Welche Regeln gelten für Betriebe, die Corona-Hilfen bekommen?

Für alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus erhalten haben, ist jetzt Eile geboten. Denn mit der Schlussabrechnung müssen sie nachweisen, dass sie sich in das Transparenzregister eingetragen haben. Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Einzelunternehmen und GbRs. Sie müssen sich grundsätzlich nicht im Transparenzregister eintragen. Und für die übrigen Gesellschaften gelten natürlich weiterhin die Übergangsfristen.

Was passiert, wenn Unternehmer versäumen, sich im Transparenzregister zu registrieren?

Wer es versäumt, alle erforderlichen Informationen zu registrieren, dem drohen die mögliche Rückzahlung der Corona-Hilfen und empfindliche Strafen, warnt Hintermayer: „Wir sehen Bußgeldbescheide zwischen 50 und 12.000 Euro.“ Und nicht nur das: Banken und Notare nutzen immer öfter ihren automatischen Zugang zum Transparenzregister. Sie verweigern es, nicht gemeldeten Unternehmen etwa ein Konto zu eröffnen oder einen Grundstücksverkauf zu beurkunden. „Wer also unternehmerisch handlungsfähig bleiben möchte, sollte sich dringend registrieren“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Hintermayer.

Was kostet der Eintrag in das Transparenzregister?

Der Eintrag ist kostenlos. Die Führung des Registers kostet 20,80 Euro im Jahr.

Tipp: Was sollten Unternehmer jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie alle wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister gemeldet haben.
  • Achten Sie darauf, künftig alle Änderungen zeitnah zu melden. Das betrifft etwa Namensänderungen nach einer Hochzeit oder geänderte Adressen nach einem Umzug.
  • Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, falls Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

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