Damit die Weihnachtsfeier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, sind bestimmte Kriterien einzuhalten. Dazu gehört auch, dass die Betriebsfeier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht. Gilt die steuerliche Begünstigung auch, wenn Corona-Regeln Beschäftigte ausschließen? Ecovis-Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld kennt die Details.

Unter welchen Voraussetzungen Betriebsfeiern absetzbar sind

Arbeitgeber können grundsätzlich zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr absetzen. Dabei gilt:

  • Pro Veranstaltung ist der Betrag von 110 Euro brutto je Veranstaltung und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
  • Die Betriebsfeier muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens offenstehen. Nur dann gewährt der Fiskus den steuerlichen Freibetrag. Handelt es sich um ein größeres Unternehmen, dann muss die Feier den Beschäftigten zumindest eines bestimmten Betriebsteils oder einer Abteilung offenstehen.

Was, wenn die Corona-Regeln Mitarbeiter ausschließen?

Gilt die 2G-Regel und sind Mitarbeiter nicht geimpft, können sie an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen. „Aus unserer Sicht ist das kein Ausschluss von Mitarbeitern, der die Steuerfreiheit beeinträchtigt“, sagt Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld, „denn 2G dient nicht der Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen, sondern dem Infektionsschutz.“

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