Landwirt lässt Gemeinde einen Regenwasserkanal verlegen
Ein Landwirt führte einen Landwirtschaftsbetrieb mit 16,69 Hektar im Nebenerwerb. Seinen Gewinn ermittelte er nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Die Gemeinde wollte durch eines seiner Grundstücke einen Regenwasserkanal verlegen. Hierfür ließ der Landwirt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit an seinem Grundstück für die Gemeinde eintragen. Als Entschädigung erhielt er von der Gemeinde Geld und ein Grundstück.
Das Finanzamt sah die Entschädigung als gesondert anzusetzende Miet- und Pachtzinsen an. Sie seien nicht mit dem Grundbetrag des § 13a EStG abgegolten. Deshalb erhöhte es den Gewinn des Landwirts, den dieser in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Gegen die Gewinnerhöhung zog der Landwirt vor Gericht.
Wie muss der Landwirt die Entschädigung versteuern?
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass der Landwirt im Streitfall die Entschädigung nicht gesondert versteuern musste. Sie ist mit dem Grundbetrag nach § 13a EStG abgegolten (Urteil vom 19. April 2021, Az. VI R 49/18). Nach Auffassung der Richter stellt die Entschädigung weder gesondert anzusetzende Pachteinnahmen noch Sondergewinne dar.
Die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist ein einmaliger Vorgang und lässt sich daher nicht mit einer Vermietung oder Verpachtung vergleichen. Darüber hinaus erhielt der Landwirt die Entschädigung nicht für eine Wertminderung des Grund und Bodens. Hierbei handelte es sich auch nicht um einen Verkauf.
Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die tiefer liegenden Bodenschichten grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. Ausnahmen lässt er nur in begrenztem Umfang zu: Wenn die tiefer liegenden Bodenschichten nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem restlichen Grundstück stehen. Dies kann beispielsweise bei unterirdischen Hohlräumen der Fall sein.
Das bedeutet das Urteil für Landwirte
„Für den Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt, ist dieses Urteil ein Erfolg. Alle Landwirte, die ihren Gewinn nicht nach § 13a EStG pauschal versteuern können oder wollen, kann dieses Urteil aber hart treffen. Denn sie müssten die Einnahmen aus der Einräumung des Nutzungsrechts sofort voll versteuern und dürften die Zahlung nicht mehr über mehrere Jahre verteilen“, sagt Ecovis-Steuerberater Oliver Braun in Grafing, „der Gesetzgeber sollte dringend eine faire Lösung schaffen.“
Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing
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