Das BMWi hat in seiner Antwort an den B.KWK auf eine offizielle Anfrage zur Nutzung von Biomethan im GEG und BEG klargestellt, dass es keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Biomethan aus dem Ausland gibt.

Von unseren Mitgliedsunternehmen waren in den vergangenen Wochen vermehrt Fragen zu Auslegung und Handhabung der Regelwerke für Biomethan im GEG und BEG an uns herangetragen worden, die für die Anwendungspraxis wesentlich sind, insbesondere wenn Biomethan aus dem Ausland bezogen wird. Gemeinsam mit der dena und ASUE e.V. hatte der B.KWK deshalb eine Anfrage an das BMWi gerichtet, die nun von Ministeriumsseite beantwortet wurde und Klarheit für den Einsatz von Biomethan schafft.

Laut dem BMWi sind die wichtigste Ausführungen dabei, dass die Grundsätze des GEG für die Verwendung von Biomethan im BEG gelten. Entsprechend der Regelung im § 44b Absatz 4 EEG ist ein wichtiger Faktor die Menge des entnommenen Biomethans für das Gebäude. Es ist sicherzustellen, dass jene Menge der Menge des Biomethans entspricht, die in das Gasnetz eingespeist worden ist. Das EEG regelt die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland nicht.

Die ausführliche Anfrage mit der klarzustellenden Interpretation der Rechtgrundlagen vom 05. Juli 2021 steht auf der B.KWK-Website zum Download bereit.

Dazu heißt es in der Antwort aus dem BMWi konkret:

„Wie Sie anmerken, ist es richtig, dass das GEG ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude stellt. „Das GEG regelt nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf für Neubauten zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 GEG zu decken ist. Diese Vorschriften legen fest, wie die anteilige Nutzung der jeweiligen erneuerbaren Energie zu berechnen ist.  Dies gilt auch für die Berechnung der Nutzung von gasförmiger Biomasse nach § 40 GEG. Die Regelung des § 40 Abs. 3 Nr. 2  GEG will bei der Berechnung sicher stellen, dass die Menge des entnommenen Biomethans für das Gebäude der Menge des Biomethans entspricht, die in das Gasnetz eingespeist worden ist. Das GEG selber legt nicht fest, ob Biomethan aus dem Ausland in das Gasnetz eingespeist werden kann. Das GEG regelt nämlich nicht abschließend in den Vorschriften der §§ 34 bis 45 GEG, welche generellen Anforderungen an erneuerbare Energien zu stellen sind und wie die Einspeisung dieser Energien in das Energienetz vorzunehmen ist. Diese generellen Anforderungen können andere Gesetze des Energierechts regeln.

Die BEG trifft bei der Förderung unter Verwendung von Biomethan für den Wärme- und Kälteenergiebedarf bei Gebäuden keine Aussage zu der Einspeisung aus dem Ausland. Es gelten somit die dargelegten Grundsätze des GEG.

Entscheidend im EEG ist hier die Regelung des § 44b Absatz 4 EEG. Gemäß § 44b Absatz 4 Nummer 1 EEG ist aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland wird im EEG nicht geregelt.“

Da Biomethan insbesondere als Beimischung zur Senkung der Primärenergiefaktoren in Gebäuden und Wärmenetzen interessant ist, sowie auch zur Erfüllung des erneuerbaren Energieanteils in der Wärme, zeigt sich der B.KWK erleichtert über diese Antwort und sieht perspektivisch, dass mit dem Wegfall der Unsicherheiten die Potentiale von Biomethan über das GEG und BEG verstärkt zur Dekarbonisierung des Gebäudesktors genutzt werden.

Der B.KWK empfiehlt beim Abschluss eines Liefervertrags mit Erdgas/Biomethan, dass der Lieferant im Vertrag und auf den Rechnungen einen der folgenden Sätze angibt:

·         „Mit dem Biogasanteil erfüllen Sie gemäß des GEG und BEG  die Anforderungen für den Erneuerbaren Energieanteil“.

·         „Das gelieferte Biomethan erfüllt die Anforderungen für Erneuerbare Energien im GEG und BEG.“

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