Auch dieses Jahr treten zu Beginn oder im Laufe des neuen Jahres wichtige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft. Viele dieser Neuerungen stehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, es gibt aber auch allgemeine gesetzliche Anpassungen. Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben.

Erhöhung des Mindestlohns
Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 € statt bisher 9,35 € brutto pro Zeitstunde. Ab dem 1. Juli 2021 steigt er dann erneut auf 9,60 € brutto. Weitere schrittweise Erhöhungen folgen dann im Jahr 2022 auf 9,82 € ab dem 1. Januar 2022 und auf 10,45 € ab 1. Juli 2022.

Erhöhung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zum 1. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
Die Pflicht bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform vorzulegen, entfallen ab dem 1. Januar 2021. Fortan hat der Beschäftigte beim Arbeitgeber nur noch seine Krankenkasse anzugeben. Der Arbeitgeber kann die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig überprüfen.

Erhöhung Entfernungspauschale
Ab 2021 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale um 5 Cent auf 0,35 Euro ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Anhebung des Renteneintrittsalters
Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen im Jahr 2021 um einen weiteren Monat.

Corona-Bonus
Der Gesetzgeber hat die Frist zur steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlungsmöglichkeit eines sog. Corona-Bonus von bis zu 1.500 € durch eine Anpassung von § 3 Nr. 11a EStG bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Umwandlung bestehender anderer (Bonus-)Ansprüche ist nicht möglich. Unternehmen, die die Möglichkeit 2020 noch nicht genutzt haben, können diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterentlohnung also auch in der ersten Jahreshälfte noch nutzen.

Home Office Pauschale
Arbeitnehmer können aufgrund der Corona-Pandemie künftig für die Jahre 2020 und 2021 eine Home Office Pauschale als Werbungskosten in Höhe von 5 € pro Tag für maximal 120 Tage steuerlich geltend machen. Maximal kann also ein Betrag von 600 € berücksichtigt werden. Allerdings zählt die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten – wie Weiterbildung und Arbeitskleidung – für die pauschal 1000 € angerechnet werden. Nur wer mit seinen Werbungskosten inklusive Home Office Pauschale über 1000 € kommt, wird also tatsächlich entlastet. Alle anderen profitieren nicht.

Kein Anspruch auf Homeoffice
Entgegen dem zwischenzeitlich durch das Bundesarbeitsministerium angestrebten gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Home Office, ist eine solche gesetzliche Regelung aktuell nicht beabsichtigt. Es ist jedoch mit einer zeitnahen gesetzlichen Regelung zu rechnen, die z.B. Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitnehmers zu Möglichkeiten des Home Offices vorschreibt und weitere Vorschriften zu rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und der Mitbestimmung des Betriebsrates enthält. Einzelne Punkte sind in der Koalition aber stark umstritten.

Erweiterung des Kinderkrankengeldes
Die Bundesregierung hat im Zuge des aktuellen Lockdowns angekündigt, dass jedem Elternteil die Möglichkeit gegeben werden soll, weitere 10 Tage im Jahr Kinderkrankengeld in Anspruch zu nehmen. Alleinerziehende können zusätzlich 20 Tage in Anspruch nehmen. Insgesamt beträgt 2021 der Anspruch somit 20 Tage pro Elternteil bzw. 40 Tage für Alleinerziehende. Eltern sollen die Krankentage ausdrücklich auch nehmen können, wenn ihre Kinder nicht krank sind, sondern wegen eingeschränkten Schul- und Kitabetriebs zu Hause bleiben müssen. Laut Familienministerin Franziska Giffey soll das auch gelten, wenn die Einrichtung gar nicht komplett geschlossen ist, Eltern aber der Bitte nachkommen, ihre Kinder zu Hause zu lassen. Eine gesetzliche Regelung ist bisher jedoch nicht verabschiedet worden, so dass viele Fragen offenbleiben – z.B. auch das Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bei Schul- und Kitaschließung.

Virtuelle Betriebsratssitzung
Die durch § 129 BetrVG eröffnete Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien ist ebenso bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden wie die Möglichkeit, betriebliche Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

Kurzarbeit
Auch im Jahr 2021 gelten hinsichtlich der Thematik Kurzarbeit einige Sonderregelungen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

• Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, können diesen Zeitraum auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, verlängern.
• Die Erleichterungen zum Zugang von Kurzarbeitergeld (mind.10 % der Mitarbeiter im Betrieb haben einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 %) werden für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
• Bis einschließlich 31. Dezember 2021 wird ein während der Kurzarbeit im Rahmen eines „Mini-Jobs“ erzielter Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
• Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bleibt die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (70/77 % ab dem 4. Monat bzw. 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.
• Bis einschließlich 30. Juni 2021 werden Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erstattet. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 50%, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Neuregelungen zum Arbeitsschutz
Im sogenannten Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020 sind neben der Einschränkung von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie eine Reihe von Änderungen im Arbeitsschutz enthalten, die bundesweit für alle Branchen gelten sollen:

• Im Arbeitszeitgesetz wird der Bußgeldrahmen von bisher 15.000 EUR auf 30.000 EUR verdoppelt. Entsprechend werden auch die Bußgeldrahmen im Arbeitsschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutz angeglichen. Zugleich erhalten die Arbeitsschutzbehörden die Befugnis, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, die Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben.

• Es soll schrittweise eine Erhöhung der Anzahl der jährlichen Betriebsbesichtigungen nach Arbeitsschutzgesetz erreicht werden. Zu diesem Zweck soll eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet werden, um die Umsetzung der angestrebten Mindestbesichtigungsquote zu beaufsichtigen.

• Die Arbeitsstättenverordnung stellt neue Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes auf, die vom Arbeitgeber direkt oder auf seine Veranlassung von Dritten den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu dokumentieren.

• Nur für die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie gilt ab 1. Januar 2021 ein Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal, ab dem 1. April 2021 auch von Leiharbeitnehmern (mit eng begrenzten Ausnahmen für die Fleischverarbeitung). Ausgenommen sind nur Fleischerhandwerksbetriebe mit bis zu 49 tätigen Personen Ferner gilt eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung, dabei sollen auch Rüst-, Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit zu erfassen sein, soweit erforderlich und dienstlich veranlasst.

• Schließlich wurde in diesem Gesetz auch für die 2021 die in 2020 beschlossene vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gem. §§34, 302 SGB VI für vorzeitige Altersrenten von 6.300 EUR auf 40.060 EUR jährlich noch einmal fortgeschrieben. Bei der Altersrente für Landwirte bleibt es in 2021 bei der Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze.

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