Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit Unternehmen die Hilfen korrekt versteuern, hat die Bundesregierung eine Meldepflicht für Behörden und andere öffentliche Stellen eingeführt. Diese ist am 24.11.2020 in Kraft getreten. Was die Behörden melden müssen und bis wann, das erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerstrafrechtsexperte Alexander Littich in Landshut.

In der neuen Verordnung ist geregelt, dass öffentliche Stellen den Finanzbehörden mitteilen müssen, wenn sie Steuerpflichtigen Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen ausgezahlt haben. Damit sind Soforthilfen des Bundes, Überbrückungshilfen des Bundes und andere Corona-Hilfen der Länder gemeint. Die Behörden müssen folgende Punkte melden:

  • Art und Höhe der Zahlung,
  • das Datum der Bewilligung und
  • das Datum der Zahlung.
  • Bis zum 30.04.2021 müssen die Behörden diese Informationen übermitteln.

Vergleichbare Mitteilungen gab es früher hauptsächlich in Papierform. Die neue Verordnung sieht jetzt ein elektronisches Verfahren vor. Das verringert die Fehler und ermöglicht einen automatischen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung.

„Letztendlich wollen die Finanzämter damit Steuerpflichtige, die Corona-Hilfen bekommen haben, zu mehr Steuerehrlichkeit bewegen“, sagt Rechtsanwalt und Steuerstrafrechtler Alexander Littich von Ecovis in Landshut. Er weist darauf hin, dass Steuerpflichtige bei ihrer Steuererklärung richtige Angaben machen müssen. „Es hilft nichts, Angaben unter den Tisch fallen zu lassen“, warnt er, „denn die Finanzämter sind ohnehin informiert.“

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