Investitionsabzugsbetrag: Wie er grundsätzlich funktioniert
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen die Kosten für Maschinen oder Geräte zum Teil steuerlich gewinnmindernd abziehen, schon bevor sie sie gekauft oder hergestellt haben. Der dadurch ausgelöste Steuerstundungseffekt schont die Liquidität des Unternehmers schon vor der eigentlichen Investition in der Zukunft. Damit nicht genug: Zusätzlich können Unternehmen auch noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent im Jahr der tatsächlichen Anschaffung der Maschinen oder Geräte in Anspruch nehmen.
Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag
Damit kleine und mittlere Betriebe den IAB noch besser nutzen können, plant die Bundesregierung jetzt umfangreiche Anpassungen. Diese sollen rückwirkend ab dem Wirtschaftsjahr 2020 gelten.
Wer bisher den IAB nutzen konnte
Bislang galten für die verschiedenen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden durften:
- bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro,
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und
- bei Einnahmen-Überschussrechnern ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro.
Gewinngrenze für den IAB: künftig einheitlich bei 200.000 Euro.
Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, welche Art von Einkünften Unternehmen erzielen. Künftig gilt für alle die einheitliche Gewinngrenze 200.000 Euro, damit sie Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nutzen können.
IAB steigt auf 50 Prozent der Anschaffungskosten
Bisher konnten Unternehmer bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen. Der Gesetzgeber weitet den Betrag jetzt auf 50 Prozent der Anschaffungskosten aus. Voraussetzung dafür war bisher, dass Unternehmen das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 Prozent im eigenen Betrieb nutzen. „Das machte eine längerfristige Vermietung quasi unmöglich“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle. Künftig ist auch die dauerhafte Vermietung von mehr als drei Monaten begünstigt. „In Summe haben Unternehmer so mehr Spielraum bei der Nutzung des IAB“, sagt der Ecovis-Steuerberater.
IAB und Personengesellschaften: Nur wer investiert, darf IAB bilden
Bisher war der Einsatz von IABs bei Personengesellschaften äußerst flexibel. Beispielsweise konnte ein Gesellschafter den IAB für sich alleine bilden, die Anschaffung erfolgte dann aber von allen gemeinsam auf Ebene der Gesamthand. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt: Nur wer selbst investiert, kann vorher einen IAB bilden.
Künftig lässt sich der IAB nicht mehr nach einer Betriebsprüfung bilden
In der Vergangenheit haben Steuerberater hohe Steuernachzahlungen und Zinsen nach steuerlichen Betriebsprüfungen mit Hilfe von IABs ausgeglichen. Künftig soll das nicht mehr möglich sein. Ein IAB kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die erst nach der Bildung angeschafft werden.
„Viele Änderungen zum IAB sind positiv. Dass die Steuergestaltung per IAB nach eine Betriebsprüfung wegfällt, halten wir für negativ“, sagt Kimmerle. Bis zur tatsächlichen Verabschiedung des Gesetzes könne es allerdings noch zu Anpassungen kommen.
Verbilligte Vermietung möglich: nur noch 50 Prozent der ortsüblichen Miete
Damit Vermieter ihre vollen Werbungskosten, beispielsweise Abschreibung, Grundsteuer und vieles mehr, steuerlich von den Vermietungseinnahmen abziehen dürfen, mussten sie bisher mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Vermietung an Familienangehörige nicht dazu genutzt wird, steuerliche Verluste geltend zu machen. Unterschreitet die Miethöhe diese Grenze, sind die Werbungskosten nur noch anteilig zum Abzug zugelassen. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt hat den Gesetzgeber nun dazu veranlasst, diese Grenze auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabzusetzen. Damit soll die verbilligte Vermietung von Wohnungen steuerlich umfangreicher anerkannt werden. Zwischen 50 Prozent und 66 Prozent muss nach dem Gesetzesentwurf aber geprüft werden, ob sich mit der Vermietung über einen Zeitraum von beispielsweise 30 Jahren insgesamt ein Überschuss erzielen lässt. Nur wenn dies bejaht wird, sind auch Verluste aus der Vermietung voll abzugsfähig.
Corona-Bonus neben Kurzarbeitergeld in 2021 auszahlen
Mit dem Corona-Bonus können Unternehmer ihre Angestellten während der Krise unterstützen oder die Mehrarbeit und Flexibilität honorieren. Damit die Prämie von bis zu 1.500 Euro tatsächlich steuer- und beitragsfrei bleibt, ist entscheidend, wann der Arbeitgeber sie zahlt.
Wann muss der Corona-Bonus ausgezahlt werden?
Ursprünglich war die Auszahlung des Corona-Bonus nur dann steuerfrei, wenn er bis zum 31.12.2020 auf dem Konto der Arbeitnehmer landete. Dies will der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz ändern. Arbeitgeber sollen den Corona-Bonus nun bis zum 30.06.2021 zahlen dürfen.
Davon betroffen ist auch der „Pflegebonus“, der für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altenpflegeinrichtungen gedacht ist.
Lässt sich der Corona-Bonus mit Kurzarbeitergeld kombinieren?
Ja. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können Arbeitgeber allen Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auszahlen. Unabhängig davon, ob jemand Teilzeit, Vollzeit oder Kurz arbeitet. „Allerdings sollten Arbeitgeber schriftlich mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass es sich bei der steuerfreien Beihilfe ganz klar um den Corona-Bonus handelt“, rät Ecovis-Steuerberater Kimmerle.
Keine Verzinsung bei vorläufigem Verlustrücktrag
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber per Sondervorschrift einen Mechanismus eingeführt, mit dem sich bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag berücksichtigen lässt. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Alternativ können Unternehmer auch eine höhere Herabsetzung beantragen, wenn sie dies anhand detaillierter Unterlagen nachweisen können.
Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 kann es allein durch die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags zu einer Festsetzung gegebenenfalls erheblicher Erstattungszinsen kommen. Erst bei der Veranlagung 2020 wird der Verlustrücktrag dann überprüft. Sollte sich der Verlustrücktrag dann nicht in der prognostizierten Höhe ergeben, ist der Steuerbescheid für 2019 insoweit zu ändern und vom Steuerpflichtigen die zunächst zu niedrig festgesetzte Steuer nachzuzahlen. Es entstehen in diesem Fall jedoch keine Nachzahlungszinsen. „Damit eröffnet sich eine ungewollte Gestaltungsmöglichkeit“, sagt Kimmerle, „um diesem Steuersparmodell den Riegel vorzuschieben, soll es künftig keine unbeabsichtigten Erstattungszinsen mehr geben.“
Outplacement-Beratung zur beruflichen Neuorientierung steuerfrei
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern, die sie vielleicht aufgrund der Krise kündigen müssen, steuerfrei Beratungsleistung zukommen lassen. Eine „Outplacement“- oder „Newplacement“-Beratung können ausscheidende Arbeitnehmer voraussichtlich künftig steuerfrei von ihrem Arbeitgeber bekommen.
Freigrenze für Sachbezüge steigt auf 50 Euro
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge beträgt seit dem Jahr 2004 44 Euro. Sie soll ab 01.01.2022 auf 50 Euro steigen. Das soll die Erfassung und Besteuerung der von Dritten bezogenen geringfügigen Waren und Dienstleistungen sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen für den Arbeitgeber vereinfachen.
„Als Steuerberater sehen wir die geplanten Gesetzesänderungen für die Unternehmer überwiegend positiv“, sagt Alexander Kimmerle, „sie eröffnen Spielräume in der steuerlichen Beratung. Nur beim IAB kann es aus unserer Sicht auch zu Nachteilen kommen.“
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