Neu ist ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge, wobei für jedes Jahr der Selbständigkeit künftig 8.000 Euro nicht als Vermögen angesehen werden. Ein Solo-Selbständiger könnte als nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen, der als Vermögen anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird klargestellt, dass das Betriebsvermögen anrechnungsfrei bleibt, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Solo-Selbständige müssen sich nicht – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen – der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden.
Bereits seit März 2020 gilt, dass die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) nicht überprüft werden. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen. Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z.B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungsfrei. Rosenstock: „Die Politik plant, diese aktuellen Regelungen auch in das Jahr 2021 hinein zu verlängern.“
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