Die Aktionäre bzw. Inhaber von Bezugsrechten wurden durch Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2020 aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 sowie die Teilschuldverschreibungen 2020/2026 zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 02. März 2020 bis einschließlich 17. März 2020 während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Ferner wurde vorgesehen, dass der Bezugspreis für die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 sowie die Teilschuldverschreibungen 2020/2026 spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger) und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt gemacht wird.
Aufgrund der aktuellen Kapitalmarktbedingungen hat der Vorstand heute beschlossen, die Bezugsfrist für die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 sowie für die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 zu verlängern, und zwar bis zum 31. März 2020.
Soweit also in den Bezugsangeboten für die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 sowie für die Teilschuldverschreibungen 2020/2026 der 17. März 2020 als Datum genannt ist, tritt an dessen Stelle der 31. März 2020.
Weitere Einzelheiten zu den Bezugsangeboten der Teilschuldverschreibungen 2020/2024 und der Teilschuldverschreibungen 2020/2026 können deren Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2020 entnommen werden. Für die Teilschuldverschreibungen 2020/2024 und die Teilschuldverschreibungen 2020/2026 sind die Anleihebedingungen maßgebend, die bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, erhältlich sind und die im Internet unter www.biofrontera.com eingesehen und heruntergeladen werden können.
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