Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Diese Mindestvergütung steigt sukzessive bis 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Hindenberg: „Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.“ Bei einer Teilzeitberufsausbildung bemisst sich die Höhe der Vergütung mindestens am prozentualen Anteil der Arbeitszeit.
Die Regelungen, die die meisten Ausbildungsverträge betreffen, gelten der Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit. Hier werden für Jugendliche und erwachsene Auszubildende die Verfahren vereinheitlicht. Auszubildende dürfen zukünftig nach der Berufsschule einmal in der Woche nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb, sofern die Berufsschulzeit fünf Schulstunden (Unterrichtsstunde = 45 Minuten) überschreitet. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig auch für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende freigestellt werden.
Seit 1. Januar 2020 haben alle Auszubildenden einen Anspruch auf einen freien Tag vor der (schriftlichen) Abschlussprüfung. Bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende.
Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Hindenberg: „Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.“
Prüfer sind vom Arbeitgeber freizustellen, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben eines Prüfers erforderlich ist, und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert. In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
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