Die Bismarcksche Rentenversicherung von 1891 galt für alle Pflichtversicherte ab dem 65. Lebensjahr bei einer damaligen durchschnittlichen statistischen Lebenszeit von 66 Jahren. Heute liegt die statistische Lebenserwartung bei über achtzig Jahren und somit bei einer Ruhezeit von bald über 20 Jahren, die für Rentner mangels Erwerbsfähigkeit mit einem sicheren Einkommen ausgestattet sein muss. Dementsprechend ist der gesetzliche Rentenanspruch nicht pfändbar und auch insolvenzschützt. Die Rente unterliegt auch keiner Bedürftigkeitsprüfung, keinem Einkommensvorbehalt und keiner Vermögensgrenze: Die Rentenversicherungsbeiträge können als sichere Kapitalanlage nie verloren gehen – “.  so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) –  und der Rentenanspruch ist „unverlierbar“ und kann aus keinem einzigen Rechtsgrund aberkannt werden. Die Rente ist sicher ! Unsicher ist lediglich die Höhe der Rentenzahlung. Der Rentenanspruch geht wegen des Umlageverfahrens als Generationenvertrag weder durch eine Währungsreform noch durch ein Naturunglück noch durch einen Krieg verloren. Die Geldanlage in die Rentenversicherung begründet einen gesetzlichen, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsanspruch auf spätere Rentenzahlungen.

Das heute noch geltende Bismarcksche Rentensystem ist somit sicher; es hat zwei Weltkriege überstanden, während die Inflation in den zwanziger Jahren und die Währungsreform nach dem zweiten Weltkrieg alle privaten Kapitalanlagen „aufgefressen“ haben. Entsprechend dem gesetzlichen Umlageverfahren bleibt die nachfolgende Generation stets der Rentnergeneration aufgrund dieses Solidarpakts verpflichtet. Die gesetzliche Rente ist also eine im Umlageverfahren finanzierte dynamische, sichere Rente. Dagegen ist das Kapitaldeckungsverfahren ein Weg zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesem System werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. Dies ist jedoch mit Risiken verbunden und deshalb sind private Anlagen ( Versicherungen, Immobilieneigentum etc. ) stets vergänglich und unterliegen der Gefahr des Verlusts oder der Zerstörung ( siehe die Feuer- und Naturkatastrophen in den südlichen Ländern). Bei privater Insolvenz des Versicherungsnehmers werden alle Vorsorgezahlungen weggepfändet und sind verloren; nur die gesetzliche Rente nicht; sie ist unpfändbar und nicht zwangsvollstreckungsfähig ! !

Die Anzahl der freiwillig rentenversicherten Personen ist in den letzten fünf Jahren überproportional gestiegen und die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge haben sich weit über hundert Prozent erhöht, weil immer mehr Wohlhabende die gesetzliche Rentenversicherung als lukrative Kapitalanlage nutzen. Insbesondere Freiberufler und selbständige Unternehmer können freiwillige Beiträge in die Rentenkasse leisten, um sich den Anspruch auf eine Regelaltersrente zu sichern. Dazu bedürfen sie keiner vorgängigen Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit. Dank hoher Rentenanpassungen verzinsen sich diese Beiträge seit Jahren besser als vergleichbare, mündelsichere Kapitalanlagen wie die Bundesanleihe mit einem derzeitigen Negativzins von 0,5 %.

Die gesetzliche Rente bietet zwar keine "angemessene" Rendite, aber die gibt es bei den Negativzinsen aufgrund der Zinspolitik der EZB schon lange nicht mehr. Wem also Sicherheit vor hoher Rendite geht, der zahlt eventuell frei vorhandene Liquidität – wie es reichere Kapitalanleger tun – verstärkt in die Rentenversicherung ein und sichert sich damit bis zum Lebensende ein gutes Renteneinkommen.  

Noch liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Es steht jedoch jedermann offen, auch später in Rente zu gehen. Dadurch verlängert sich zum einen die Einzahlungsdauer in den „Rententopf“ und zum anderen verkürzt sich statistisch die Renten-Auszahlungszeit. Dadurch erhöht sich die monatliche Rente in doppelter Hinsicht ( mehr eingezahlt und kürzere Rentenzeit ).

Selbst wenn jemand bereits in Rente befindlich ist, aber freiwillig weiterhin als abhängig Beschäftigter tätig ist, kann dieser nach dem Rentengesetz 2018 durch weitere freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung, seine Rentenzahlungen erhöhen. Wer über die Regelaltersgrenze weiter arbeitet, kann dann eigene Beiträge zur Rente bezahlen. Daneben zahlt der Arbeitgeber in diesem Modell auch in die Rentenkasse ein. Er muss nur über seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse einen entsprechenden Antrag auf freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung stellen. Wer also als Rentner zu Hause nicht in „Langeweile“ verfallen und „versauern“ will, kann durch Fortsetzung seiner ( gegebenenfalls auch nur halbtägigen Beschäftigung ) zu einer nicht unerheblichen Erhöhung seiner jährlichen Rentenzahlung beitragen. Er ist dann Rentenempfänger und Renten-Einzahler zu gleicher Zeit. Durch die weiteren Renteneinzahlungen werden dann jährlich die Rentenauszahlungen durch entsprechende Erhöhungen anpasst und die normale, jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres kommt dann noch dazu. Mit freiwilligen Beiträgen kann also Jedermann seine zukünftige Rente erhöhen oder überhaupt einen Anspruch auf Rente aufbauen.

Der Bundesgesetzgeber hatte das jüngste Rentenpaket Mitte 2018 verabschiedet: Dieses Gesetz sichert das Verhältnis der Rente zum letzten Netto-Durchschnittslohn bei 48 Prozent bis 2025. Die Deutsche Bundesbank hält das nach ihrem Statement vom Oktober 2019 langfristig nicht für finanzierbar. Sie schlug daher vor, das Renteneintrittsalter in den kommenden Jahren auf knapp 70 Jahre zu erhöhen. Notwendig sei diese Erhöhung des Rentenalters aufgrund der steigenden Lebenserwartung ( = längere Rentenzahlungszeit ). Dieser Vorschlag macht deutlich, dass das Rentensystem bei immer weniger einzahlenden Beschäftigten ( und steigenden Rentner-Zahlen ) nur schwer zu finanzieren ist. So werden ab Mitte 2020 die geburtenstarken Jahrgänge in das Rentenalter eintreten. Dadurch werden die Ausgaben der Rentenversicherung stärker steigen als die Einnahmen.

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