Über drei Billionen Euro werden in den kommenden Jahren auf die nächste Generation übertragen. Das freut nicht nur die Erben, sondern auch den Fiskus. Denn die Freibeträge von 400.000 Euro für eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder sind ein Tropfen auf den heißen Stein. Wer Geld schenkt, hat zwar den Vorteil, dass er steuerlich genau berechnen kann, wann und in welcher Höhe die Freibeträge erreicht sind. Besser dran sind aber beispielsweise Familien, die Betriebe oder Gesellschaften übergeben. Die Verschonungsregelungen sorgen dafür, dass der Fiskus weniger oder gar nichts abbekommt.
Werden jedoch nicht nur Betriebsvermögen übertragen, sind andere Lösungen gefragt. Lange Zeit hieß die Zauberformel „mittelbare Grundstücksschenkung“. Durch die Bewertungsdifferenz zwischen dem Nominalwert des Geldbetrags und dem früher sehr niedrigen Wertansatz für Immobilien ließ sich gut Steuern sparen. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt dann vor, wenn Geld zum Erwerb eines konkret bestimmten Grundstücks oder für ein konkretes Bauvorhaben geschenkt wird. Der Beschenkte darf nur nicht frei darüber verfügen können, sondern muss sich dem Willen des Schenkers beugen.
Wertdifferenzen nutzen
Auf diesem Weg können auch die Herstellungskosten für Gebäude zugewendet werden, um diese um-, aus- und anzubauen. Da Immobilien jedoch heute mit dem verkehrswertnahen Grundbesitzwert anzusetzen sind, ist die Luft aus dem Modell raus. Aber auch für anderes Vermögen können Wertdifferenzen steuersparend genutzt werden. Nämlich für Ackerland, Wiesen, Wälder, Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. „Die auch mittelbar mögliche Schenkung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt zu einer oftmals viel günstigeren Bewertung als ein geschenkter Geldbetrag“, sagt Ecovis-Steuerberater Markus Böhm in Bayreuth, „interessant ist es auch, Wirtschaftsgebäude zu schenken, die die Steuerbelastung drücken“ (siehe Beispielrechnung „So entgehen Sie der Schenkungsteuer).
Bedingungen prüfen
Natürlich entstehen beim Kauf eines Grundstücks gegenüber einer reinen Geldschenkung erhebliche Kosten. Und für die günstige Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gilt die Bedingung, dass der Grund innerhalb von 15 Jahren nicht zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verkauft oder umgenutzt wird.
Sollte die erforderliche Bindung aber im Sinne der Familie sein, ist es eine überlegenswerte Variante, landwirtschaftliches Grundvermögen zu schenken. Ebenso ist es denkbar, Wirtschaftsgebäude durch eine mittelbare Grundstücksschenkung zu übertragen. Hier ist eine noch günstigere Bewertung vorstellbar. Während Grundstücke mit den kapitalisierten Pachtpreisen anzusetzen sind, werden Wirtschaftsgebäude im Besatzkapital erfasst. Durch die pauschale Bewertung des Besatzkapitals spielt es keine Rolle, ob mehr oder weniger Wirtschaftsgebäude vorhanden sind. Wird ein Gebäude geschenkt, erhöht sich damit nicht der schenkungsteuerliche Wert des Betriebs. Und mangels Werterhöhung gibt es keine Bemessungsgrundlage für die Schenkung.
Verschonungsregel greift nur bei unmittelbarer Schenkung
Eine Verschonung von der Erbschaftsteuer wie bei der Hofübergabe fällt für die mittelbare Grundstücksschenkung flach. Die gibt es nur für eine unmittelbare Übertragung. Der Schenkende muss bereits im Besitz der Flächen sein, bevor er diese übergibt.
Für unmittelbare Schenkungen reicht es aus, wenn die übertragenen Grundstücke beim Erwerber bewertungsrechtlich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen. Auch ein einzelnes Grundstück kann ein Betrieb sein. Der Schenker muss daher vorher nicht Inhaber eines Betriebs sein oder er kann auch aus einem Betrieb heraus einzelne Grundstücke weiterverschenken. Gebäudeneubauten oder -erweiterungen sind kein Betrieb und daher nicht begünstigt.
Markus Böhm, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth und Hof
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