Pauschalierung oder Regelbesteuerung? Viele Abgrenzungsfragen bei der Umsatzsteuer lassen sich durch frühe Beratung und entsprechende vertragliche Klauseln lösen.

Für Landwirte und sogar für deren Berater werden Abgrenzungsfragen bei der Umsatzsteuer immer schwieriger. Liegt noch ein pauschalierungsfähiger Umsatz vor oder ist bereits die Regelbesteuerung anzuwenden? Die Urteile der Finanzgerichte bringen kaum Licht ins Dunkel, sondern eher neue Zweifel.

Fehlentscheidungen können richtig Geld kosten

Meist geht es darum, den Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10,7 Prozent behalten zu dürfen oder doch den Regelsatz von 19 Prozent abführen zu müssen. Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog aus Chemnitz weiß: „Dann ist schnell mal die Gewinnspanne weg – die Verzinsung möglicher Steuernachzahlungen mit derzeit noch sechs Prozent sind da noch gar nicht eingerechnet.“

Der angestrebte Satz von 10,7 Prozent gilt nur bei Erlösen, die aus zwei betrieblichen Aktivitäten erzielt werden:

  • aus der Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dazu gehört auch der Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten der ersten Verarbeitungsstufe;
  • aus begünstigten landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Probleme macht aber deren Bewertung. Nach der Grundregel dürfen diejenigen Einnahmen pauschaliert werden, die der Landwirt in seinem Betrieb mithilfe seiner Arbeitskräfte und der auf seinem Hof verwendeten Maschinen erzielt, sofern die erbrachten Leistungen zur landwirtschaftlichen Erzeugung beim Empfänger beitragen.

Wer in diesem Zusammenhang Landwirt ist, klärte jüngst der Bundesfinanzhof. Nach seiner Auffassung können nur landwirtschaftliche Erzeuger, die Urproduktion betreiben und als Betriebsinhaber selbst mitarbeiten, die günstige Pauschalierung in Anspruch nehmen. Ob der Unternehmer selbst die Leistung erbringt oder sein Personal, das ansonsten auf dem Hof mitarbeitet, spielt dabei keine Rolle.

Nicht alle Maschinen sind begünstigt

Werden bei den Dienstleistungen Maschinen eingesetzt, müssen diese auch im eigenen Betrieb in ausreichendem Umfang verwendet werden. Das betrifft den Umfang der innerbetrieblichen Verwendung der Maschinen wie auch die angemessene Größe des Maschinenparks.

Daher sind Maschinen, die der Landwirt nur zu Fremdarbeiten einsetzt, ebenso nicht begünstigt wie solche, die langfristig vermietet oder verpachtet werden. Eine innerbetriebliche Verwendung zu mindestens zehn Prozent reicht aber für die Steuerbegünstigung aus. Der erforderliche Beitrag zur landwirtschaftlichen Erzeugung ist gegeben, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls Land- oder Forstwirt ist und die Dienste für seinen Betrieb bezieht. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis oft strittig. Einer der jüngsten Fälle ist ein Schafbauer, der mit der Erhaltungs- und Entwicklungspflege von Grünflächen beauftragt war. Das Finanzgericht Hessen entschied: Eine Schafbeweidung zu Naturschutzzwecken führt nicht zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Es kommt also immer darauf an …

Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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