Unternehmen können ihren Mitarbeitern für den Urlaub ein vom Fiskus begünstigtes Taschengeld zukommen lassen. Das kleine Zuckerl heißt Erholungsbeihilfe. Der Mitarbeiter selbst bekommt 156 Euro, sein Ehepartner 104 und jedes Kind 52 Euro. „Für eine Familie mit zwei Kindern kommen da immerhin 364 Euro zusammen“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau. Für die Mitarbeiter ist die Erholungsbeihilfe komplett abgabenfrei, der Arbeitgeber muss lediglich 25 Prozent pauschale Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für seinen Mitarbeiter bezahlen.
Kein Steuergeschenk ohne Auflagen
Allerdings muss der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe zahlt, nahe am Urlaub selbst liegen. „Das Finanzamt erkennt die Erholungsbeihilfe nur drei Monate vor oder nach den Ferien an“, sagt Ecovis Steuerberater Schnellhammer. Und: Es ist ratsam, die Unterlagen, die den Urlaub nachweisen, von den Mitarbeitern einzufordern. „Wer auf Balkonien war, kann vielleicht den Eintritt fürs Freibad mit der ganzen Familie, Museumsbesuche oder die Bahnfahrt zum Meer oder in die Berge einreichen und ganz genau beschreiben, was an welchem Tag genau war“, rät Schnellhammer. Denn die Nachweispflicht ist nach wie vor beim Bundesfinanzhof anhängig. „Liefert man gleich alles vorausschauend, dann geht bei einer Betriebsprüfung alles reibungslos durch“, so Schnellhammer.
Komplett steuerfrei: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Echte Motivation zusätzlich zum Monatsgehalt können Chefs mit Hilfe von steuerfreien Arbeitgeberleistungen verbreiten. Dazu gehören zum Beispiel das Elektroauto in der Arbeit aufladen oder der Benzingutschein in Höhe von 44 Euro pro Monat. „Gut für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind immer Dinge, von denen beide etwas haben“, rät Thomas Schnellhammer und nennt den Beitrag zum Kindergarten oder den Freibetrag von 500 Euro im Jahr zur Gesundheitsförderung, worunter zum Beispiel Gesundheitskurse wie Rückenschule fallen.
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