Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber ein „Lebensarbeitszeitkonto“ vereinbart hatte. In dieses Lebensarbeitszeitkonto zahlte die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und auch Gehaltsansprüche ein. Nachdem sie aufgrund des erworbenen Guthabens in die „Freistellungsphase“ wechseln wollte, kam die Frage auf, ob während dieser Freistellungphase Urlaubsansprüche entstehen. Die Dienstvereinbarung, die der Arbeitgeber mit der zuständigen Mitarbeitervertretung abgeschlossen hatte, verneinte dies.
Die Mitarbeiterin berief sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2014. Demnach ist die einzige Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Und dies, so die Begründung der Mitarbeiterin, liegt auch während der Freistellungsphase vor.
Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther, der in dem Fall den Arbeitgeber vertrat, verneinte das Entstehen eines Urlaubsanspruchs. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaubsansprüche trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht entstehen, wenn es in dieser Phase definitiv zu keiner Arbeitspflicht mehr kommt. Zudem führte er eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2016 (14 Sa 541/16) an, wonach auch in der Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung keine Urlaubsansprüche mehr entstehen. Das Arbeitsgericht Lörrach ist dieser Argumentation in weiten Teilen gefolgt und hat den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin abgelehnt (2 Ca 428/17).
„Dieses Urteil ist für alle Arbeitgeber, die Lebensarbeitszeitkontenmodelle anbieten, extrem wichtig“, sagt Rechtsanwalt Walther von Ecovis in Bayreuth. Warum? „Wenn auch während der Freistellungsphase vergütungspflichtige Urlaubsansprüche entstünden, dann wären Lebensarbeitszeitkontenmodelle mit erheblichen Mehrkosten verbunden.“
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