Im Januar und Februar sind wieder die Jecken los. In der fünften Jahreszeit wird überall viel gefeiert, gelacht und getanzt. Auf Partys und Umzügen ist die Stimmung meist ausgelassen und fast immer wird dabei auch viel Alkohol konsumiert. Für alle, die mit dem Auto unterwegs sind, ist unter Umständen aber schon ein kleines Gläschen zu viel. TÜV SÜD rät daher, lieber auf das Fahrzeug zu verzichten, um sicher nach Hause zu kommen.

Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching, für alle Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt generell die 0,0 Promillegrenze. Schon kleinste Mengen Alkohol führen zu einer Geldbuße ab 250,- und mindestens einem Punkt in Flensburg. Außerdem müssen Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit für den Führerschein verlängert sich um weitere zwei Jahre.

Aber auch alle anderen Autofahrer sollten Alkoholkonsum nicht auf die leichte Schulter nehmen und zu Faschingsfesten die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Wer sich trotz Sekt und Schnaps ans Steuer seines Pkws setzt, gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Bereits ab 0,5 Promille drohen zwei Punkte im Fahreignungsregister, ein Bußgeld und bis zu drei Monate Fahrverbot. „Ab 1,1 Promille gelten motorisierte Verkehrsteilnehmer als absolut fahruntauglich. Auch wenn kein Unfall passiert, ist der Führerschein ganz weg, es gibt drei Punkte sowie eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe“, warnt Jürgen Brenner-Hartmann, fachlicher Leiter Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin bei TÜV SÜD. „Wenn Autofahrer ihren Führerschein abgeben müssen, folgt dann oft auch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), um den Schein wiederzubekommen.“

Übrigens ist es auch keine gute Idee, einen (nüchternen) Fahranfänger unter 18 Jahren zu bitten, die Heimfahrt zu übernehmen: Hat der eingetragene Beifahrer beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren mehr als 0,5 Promille Alkohol konsumiert, droht ihm auch auf dem rechten Sitz ein Bußgeld. Und auch das Fahrrad ist oft keine geeignete Alternative, um zur Karnevalsfeier und wieder nach Hause zu kommen. Auch für Fahrradfahrer gilt eine Promillegrenze. Zwar liegt die mit 1,6 Promille Alkohol deutlich höher als für Autofahrer. Wer aber dann erwischt wird, riskiert ebenfalls seinen Pkw-Führerschein und muss zur MPU. Dabei ist es völlig egal, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder nicht. Bestehen Radfahrer die MPU nicht, kann es zum Fahrverbot fürs Fahrrad kommen – ggf. müssen sie auch ihren Auto-Führerschein abgeben. Da die meisten Menschen bei einem so hohen Blutalkoholwert aber sowieso starke Koordinationsschwierigkeiten haben, lassen sie ihr Rad hoffentlich ohnehin stehen.

Vorsicht ist übrigens auch am Morgen nach der Karnevalsgaudi geboten: Da der Körper nur etwa 0,1 Promille Alkohol pro Stunde abbauen kann, ist auch nach dem oft nur kurzen Nachtschlaf unter Umständen noch Restalkohol im Blut. Katergeplagte sollten also besser auf Bus und Bahn ausweichen.

Weitere Informationen rund ums Thema Verkehrssicherheit gibt es unter www.tuev-sued.de/mpu.

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