- die Immobilie in der Zeit zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung ausschließlich selbst bewohnt oder
- die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt. Das Gebäude muss also über einen zusammenhängenden Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, selbst genutzt werden. Dabei muss es sich nicht um drei volle Kalenderjahre handeln.
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, ihm die Wohnung aber in der übrigen Zeit als Wohnungsraum zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16). Dabei kann es sich auch um eine Wohnung handeln, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt hat. Es darf sich allerdings nicht um eine Ferienwohnung handeln, die auch zur zeitweisen Vermietung bestimmt ist.
Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Somit ist es möglich, dass eine Person mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
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