Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das Geldwäschegesetz grundlegend geändert worden und am 26.6.2017 in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Transparenzregisters zur Erfassung der Personen, die die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer juristischen Person sind. Bis zum 1.10.2017 mussten GmbH-Geschäftsführer diese Personen zur Eintragung in das Register melden. Bei Nichtbeachtung drohen drastische Bußgelder.  

Zweck des Transparenzregisters  

Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur die Geldwäsche weiter erschweren und der Terrorismusfinanzierung das Wasser abgraben. Zu diesem Zweck sollte ermittelt werden, wer sich mit seinen wirtschaftlichen Interessen hinter einer Kapitalgesellschaft versteckt. Dann aber kam es mit der Einführung des Transparenzregisters zu einem Rundumschlag gegen alle, die sich hinter einer GmbH bzw. einem GmbH-Gesellschafter verbergen und auf diese Weise einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH ausüben können, z.B. aufgrund einer Treuhandabrede, eines Mehrstimmenrechts oder eines Stimmbindungsvertrags.  

Vergleichbare Regelungen gelten künftig in allen Ländern der Europäischen Union. In Deutschland sind von der Neuregelung alle GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) betroffen, soweit diese Informationen nicht bereits aus der zum Handelsregister in elektronischer Form eingereichten GmbH-Gesellschafterliste ersichtlich sind.  

Wer ist einzutragen?  

Nach § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts, die ihren Sitz in Deutschland haben, im Register zu erfassen. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, „in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner (GmbH oder UG) letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt … wird“. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Berechtigung auf juristische Personen „zugeschnitten“: Dazu zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (1) mehr als 25% der Kapitalanteile hält, (2) mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder (3) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.  

Beispiel:

Der Seniorgesellschafter A ist nur noch mit 10% an der A-GmbH beteiligt. Die anderen Anteile hat er bereits auf seine Kinder übertragen. A hat sich aber in der Satzung als Sonderrecht 51% aller Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten. A ist von der Geschäftsführung der A-GmbH zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden.  

Die Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe darüber, welche Angaben zum Transparenzregister zu melden sind, wann eine Meldung entbehrlich ist, wer das Register einsehen darf und welche Sanktionen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen. Der Beitrag kann kostenlos per E-Mail an schaefers@vsrw.de angefordert werden.  

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