Dank des Werkstudentenprivilegs sind Studierende von der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung befreit. Zur Rentenversicherung zahlen Studierende und Arbeitgeber jeweils 9,35 Prozent des Arbeitsentgelts. Arbeitgeber müssen für Studenten noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagen bezahlen.
Bei der Einstellung von Werkstudenten sollten Chefs zwei Grenzen beachten:
- Die Arbeitszeit darf 20 Stunden pro Woche während des Semesters nicht übersteigen. Arbeitet ein Studierender abends oder am Wochenende mehr, dann geht das nur für einen befristeten Zeitraum, wie zum Beispiel eine Messe.
- Wer mehr als 26 Wochen (an insgesamt 182 Kalendertagen) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Das Werkstudentenprivileg geht in diesem Fall verloren.
„Für das Werkstudentenprivileg gibt es einige Ausnahmen“, weist Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut auf die Feinheiten des Sozialversicherungsrechts hin. Es gilt nicht für Promotionsstudenten, Studierende im Urlaubsemester, Studierende dualer Hochschulen, Langzeitstudenten jenseits des 25. Semesters sowie für Fern- und Teilzeitstudierende. Und auch nicht für junge Menschen, die sich zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium befinden.
Schluss mit der Versicherungsfreiheit ist in dem Monat, in dem Studierende ihr Abschlusszeugnis bekommen, auch wenn sie noch immatrikuliert sind. „Neben der günstigen Sozialversicherung sollten Arbeitgeber aufgrund des Fachkräftemangels immer daran denken, dass sie mit Studenten frühzeitig junge und motivierte Arbeitskräfte an ihr Unternehmen binden“, sagt die auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte Ecovis-Rechtsanwältin Holme.
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