Scheitern geschädigte Infinus-Anleger vor den Gerichten, hat das meist einen einfachen Grund: Sie versuchen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler geltend zu machen. H. Heinze, Geschäftsführer des DFMS (www.finanzmarktschutz.de), erklärt: „Diese kommen in der Regel nicht für Ansprüche in Betracht, weil sie unter dem Haftungsdach des Infinus AG Finanzdienstleistungsinstituts standen.“ Sogar der Bundesgerichtshof wies im April 2016 eine derartige Klage ab (Az. III ZR 95/15), Pressemitteilungen zufolge erneut eine Klage im Dezember 2016.
Bliebe zunächst das Haftungsdach selbst für Ansprüche übrig; dieses befindet sich jedoch in Insolvenz. H. Heinze gibt zu bedenken: „Die Investitionen deshalb aber abzuschreiben wäre falsch. Vielmehr sollten Anleger weitere Anspruchsgegner in Erwägung ziehen.“ Die Haftpflichtversicherungen der Infinus AG könnten einen guten Ansatz hierfür bieten. Damit diese die Anleger nicht von vornherein abweisen, sind die richtigen Argumente von Nöten. „Anleger sollten daher professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um die diesbezüglichen Erfolgschancen zu erhöhen“, empfiehlt der DFMS-Geschäftsführer.
Darüber hinaus kommen auch die Unternehmensverantwortlichen als Anspruchsgegner in Betracht. Insbesondere bei einer Verurteilung aufgrund unerlaubter Handlung könnte die Geltendmachung von Ansprüchen von Erfolg gekrönt sein. Auch hier bringt rechtlicher Beistand den entscheidenden Vorteil. Die Vereinsanwälte des DFMS greifen Infinus-Anlegern sehr gern mit einer kostenfreien Erstberatung unter die Arme.
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