Schon mehrere Jahre praktizieren Bausparkassen ihr Kündigungsprinzip. 2015 betrug die Anzahl an Kündigungen 200.000 und 2016 zählten 60.000 weitere dazu.
Betroffen sind Verträge, die länger als zehn Jahre Zuteilungsreif sind, doch noch nicht voll bespart wurden. Bausparkassen berufen sich hier auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB des allgemeinen Darlehensrecht. Die Gültigkeit ist jedoch umstritten. Einige Oberlandesgerichte haben eine Anwendung dieser Norm auf Bausparverträge abgelehnt.
Der DFMS möchte sich klar für die Interessen der Bausparkunden einsetzen und bietet eine kostenlose Erstbewertung der Vertragslage an.
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